rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Elektronische Anmeldungen und unbillige Härte im Verfahren nach § 114 Abs. 1 S. 2 FGO

 

Leitsatz (amtlich)

Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird es als unbillige Härte angesehen, wenn der Arbeitgeber keinen Internetanschluss besitzt.

 

Normenkette

UStG § 18 Abs. 1 S. 1; EStG § 41a Abs. 1; FGO § 114 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.06.2005; Aktenzeichen V B 67/05)

BFH (Beschluss vom 23.06.2005; Aktenzeichen V B 67/05)

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt selbstständig tätig. In seinem Büro arbeitet er mit mehreren Angestellten. Er hat im Büro drei Personalcomputer im Einsatz, die untereinander vernetzt sind. Ein Internetanschluss existiert nicht. Die monatlichen Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen fertigt der Antragsteller selbst.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 beantragte der Antragsteller, Umsatzsteuervoranmeldungen und Erklärungen auch für die Zeit nach dem 1. April 2005 auf herkömmliche Weise abgeben zu können. Er habe keinen Internetzugang, er beabsichtige auch nicht, sich einen solchen zuzulegen und er vermag auch nicht damit umzugehen (Rechtsbehelfsakte Blatt 1).

Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 7.1.2005 den Antrag auf Anwendung der Härtefallregelung bei der elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 41a Abs. 1 Einkommensteuergesetz) ab. Auf eine elektronische Übermittlung könne das Finanzamt nur in Ausnahmefällen verzichten, wenn es der Vermeidung unbilliger Härten diene. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Ausnahmefall vorliege, seien strenge Maßstäbe anzulegen. Ein Ausnahmefall könne insbesondere dann vorliegen, wenn der Unternehmer/Arbeitgeber finanziell nicht in der Lage sei, entsprechende Investitionen zu tätigen, oder die kurzfristige Einstellung seiner betrieblichen Tätigkeit beabsichtige, oder in nächster Zeit eine Umstellung der Software/Hardware beabsichtige.

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 12.1.2005 Einspruch ein. Die Abgabe der Umsatz- und Lohnsteueranmeldungen auf elektronischem Wege sei manipulationsanfällig. Der Staat dürfe vom Bürger nicht verlangen, sich Gefahren irgendwelcher Art auszusetzen, die auf anderem Wege vermieden werden könnten. Der Bürger dürfe nicht gezwungen werden, sich Risiken auszusetzen, nur weil der Gesetzgeber sie für vernachlässigbar und für kaum möglich halte.

Mit Einspruchsentscheidung vom 27.1.2005 wies der Antragsgegner den Einspruch zurück. Allgemeine Ausführungen zu vermeintlichen und grundsätzlich bestehenden Sicherheitsmängeln, die dann nicht auf einen Einzelfall beschränkt wären, seien nicht geeignet, für den vorliegenden Fall eine unbillige Härte anzunehmen. Auch der Umstand, dass der Antragsteller keinen Internetzugang besitze, führe nicht zu der Annahme einer unbilligen Härte. Dieser Mangel könne z.B. dadurch ausgeglichen werden, dass er sich eines Internetcafes bediene oder sich an einen Steuerberater wende. An einen Steuerberater könne er sich auch wenden, wenn er meine, mit einem Internetzugang nicht umgehen zu können.

Bei der Entscheidung des Falles sei zu berücksichtigen, dass mit der ab dem 1.1.2005 geltenden Rechtslage im Interesse der Allgemeinheit das Ziel der voll elektronischen, papierlosen Steuererklärung verfolgt werde. Die notwendigen Daten stünden den Finanzämtern dann direkt zur Berechnung zur Verfügung und müssten nicht von Hand eingegeben werden.

Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller Klage am 24.2.2005 (Az. II 54/05). Das Finanzamt habe sich nicht mit dem Problem auseinander gesetzt, dass die Abgabe der Voranmeldungen auf elektronischem Wege die Möglichkeit zur Verfälschung der Daten von außen bieten würde. Außerdem bestehe die Gefahr der Virenverseuchung. Es könne auch nicht richtig sein, dass dem Kläger eine Investitionen abverlangt werde, nur um die Arbeit in der Finanzverwaltung zu erleichtern. Selbst wenn er, der Antragsteller, sich extra für den Zweck der Übermittlung der Steuerdaten einen Computer mit Internetanschluss anschaffen würde, ermögliche es ihm der Fiskus noch nicht einmal, diese Anschaffung sofort abzuschreiben.

Der Antragsteller beantragt,

im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 114 Finanzgerichtsordnung das Finanzamt zu verpflichten, dem Antragsteller bis zur Entscheidung über die Klage vom 24.2.2004 zu gestatten, Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen auf herkömmlichen, schriftlichem Wege zu übermitteln.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unbegründet zurückzuweisen.

Es bestehe weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund. Gemäß § 41a Abs. 1 Satz 2 EStG seien die Lohnsteueranmeldungen und gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG die Umsatzsteuervoranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Wege nach Maßgabe der Steuerdatenübermittlungsverordnung zu übermitteln. Zur Vermeidung von unbilligen Härten könne das Finanz...

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