Die Umsatzsteuerverprobung stellt bei Vorliegen eines abweichenden Wirtschaftsjahrs eine besondere Herausforderung dar. Grundsätzlich kennt das Umsatzsteuerrecht keine abweichenden Wirtschaftsjahre; auch bei einem ertragsteuerlich vorliegenden abweichenden Wirtschaftsjahr muss der Unternehmer seine Umsatzsteuerjahreserklärung für das gesamte Kalenderjahr (1.1. – 31.12.) abgeben.
Die Verprobung der Umsatzsteuer erfolgt auch in diesem Fall nach den allgemeinen Grundsätzen. Es ergeben sich bei der Verprobung keine inhaltlichen Änderungen in der Vorgehensweise, der Unternehmer hat allerdings eine exakte zeitliche Abgrenzung der einzelnen Abrechnungszeiträume vorzunehmen. Insbesondere bei der Beurteilung der kalenderjahresübergreifenden Anzahlungen ist auf eine systemgerechte Abgrenzung zu achten.[1]
Quartalsweise Verprobung bei abweichendem Wirtschaftsjahr sinnvoll
Besonders bei abweichenden Wirtschaftsjahren bietet sich eine zumindest quartalsweise Verprobung der Vorsteuerbeträge und der Umsatzsteuer an. Aus den jeweiligen Quartalsergebnissen kann dann die Jahresverprobung abgeleitet werden.
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