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Umsatzsteuer- und Vorsteuerverprobung / 2.3 Anzahlungen

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Bei Anzahlungen entsteht die Umsatzsteuer immer in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Anzahlung zugeflossen ist. Besteuert der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung), entsteht die Umsatzsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG grundsätzlich dann, wenn er die Gegenleistung erhält. Bei der – im Regelfall vorliegenden – Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich mit Ausführung der Leistung oder einer entsprechenden Teilleistung. Im Falle einer Anzahlung oder einer Vorauszahlung entsteht Umsatzsteuer bereits bei der Vereinnahmung der Anzahlung.[1]

 
Wichtig

Zufluss auch bei Tausch oder tauschähnlichem Umsatz

Eine Anzahlung oder Vorauszahlung kann nicht nur in einem Geldzufluss bestehen, sondern auch in einer erhaltenen Lieferung oder sonstigen Leistung, wenn es sich um einen Tausch oder einen tauschähnlichen Umsatz handelt.[2]

Die Kundenanzahlungen führen somit umsatzsteuerlich immer zu einem in der Periode des Zuflusses anzusetzenden Umsatz.

In Abhängigkeit von der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung ergeben sich die folgenden Auswirkungen für die Umsatzsteuerverprobung:

  • Bei Bilanzierung (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) werden die Anzahlungen noch nicht erfolgswirksam erfasst, sondern als Verbindlichkeiten gebucht. Es kommt somit zu einer Abweichung zwischen der ertragsteuerlichen und der umsatzsteuerlichen Behandlung.
  • Bei Überschussrechnung (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) werden die erhaltenen Anzahlungen schon im Zeitraum des Zuflusses erfolgswirksam erfasst (eine Ausnahme bilden auch hier wieder die innerhalb eines kurzen Zeitraums von 10 Tagen um den Jahreswechsel vereinnahmten Beträge, die wirtschaftlich der anderen Periode zuzurechnen sind[3]). Insoweit erg...

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