Die Behandlung uneinbringlicher Forderungen ist bei der Umsatzsteuer abhängig von der umsatzsteuerlichen Erfassung der Umsätze.

  • Bei der Sollversteuerung wurden die Umsätze schon im Zeitpunkt der Ausführung der Umsätze umsatzsteuerlich erfasst. Können diese Forderungen dann nicht eingezogen werden, führt dies zu einer nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG, die dann in der Buchhaltung und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erfassen ist, wenn diese Änderung eingetreten ist. Diese uneinbringlichen Forderungen sind sowohl in der Voranmeldung als auch in der Jahressteuererklärung (zusätzlich) separat anzugeben.
 
Wichtig

Keine Änderung der Bemessungsgrundlage bei zweifelhaften Forderungen

Eine uneinbringliche Forderung führt erst dann zu einer Korrektur der Umsatzsteuer, wenn der Forderungsausfall feststeht. Eine – ertragsteuerlich zutreffend erfasste – Teilausbuchung einer zweifelhaften Forderung oder eine Pauschalwertberichtigung führt bei der Umsatzsteuer noch nicht zu einer Korrektur nach § 17 Abs. 1 UStG.

  • Da die Korrektur der Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG nicht rückwirkend erfolgt, sondern in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Änderung eingetreten ist, werden somit die ertragsteuerliche und die umsatzsteuerliche Korrektur der tatsächlich nicht einbringlichen Forderungen im selben Zeitraum angesetzt. Eine Verprobung der Umsatzsteuer kann in diesem Fall wie folgt aufgebaut werden (auf die Darstellung innergemeinschaftlicher Vorgänge wird verzichtet):
 
Umsatzsteuerverprobung bei Sollversteuerung und uneinbringlichen Forderungen
Konto-Nr. Kontobezeichnung Umsatz ­(Saldo) Steuersatz Umsatzsteuer
  steuerpflichtige entgeltliche Umsätze   7 %  
  steuerpflichtige entgeltliche Umsätze   19 %  
  Entgeltsminderungen   7 %
  Entgeltsminderungen   19 %
 
  • uneinbringliche Forderungen (netto)
  7 %
 
  • uneinbringliche Forderungen (netto)
  19 %
  steuerpflichtige unentgeltliche Umsätze   7 %  
  steuerpflichtige unentgeltliche Umsätze   19 %  
  Summe der entstandenen Umsatzsteuer  
  Summe der gebuchten Umsatzsteuer
  Abstimmungsdifferenz  
 
Praxis-Tipp

Abweichung zwischen Umsatzsteuer und Ertragsteuer typische Fehlerquelle

Bei einer Abstimmungsdifferenz sind vorrangig die Positionen "uneinbringliche Forderungen" und "zweifelhafte Forderungen" zu überprüfen.

Häufigste Fehlerquelle ist hier der Unterschied bei der ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Erfassung der zweifelhaften Forderungen.

  • Bei der Istversteuerung erfolgt eine Erfassung der Umsätze erst dann, wenn der Unternehmer die Gegenleistung auch tatsächlich erhalten hat. Damit sind uneinbringliche Forderungen bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten unproblematisch.

    Allerdings ist bei der Verprobung nach der dargestellten Methodik für die Istversteuerung[1] darauf zu achten, dass die Ausbuchung einer bisher nicht besteuerten Forderung nicht zu einer Besteuerung dieser Forderung führt. Aus diesem Grund müssen die uneinbringlichen Forderungen rechnerisch korrigiert werden.

    Eine Verprobung könnte deshalb wie folgt aussehen:

 
Umsatzsteuerverprobung bei Istversteuerung und uneinbringlichen Forderungen
Konto-Nr. Kontobezeichnung Umsatz (Saldo) Steuersatz Umsatzsteuer
  steuerpflichtige entgeltliche Umsätze   7 %  
  steuerpflichtige entgeltliche Umsätze   19 %  
  steuerpflichtige unentgeltliche Umsätze   7 %  
  steuerpflichtige unentgeltliche Umsätze   19 %  
  Summe Umsatzsteuer nach dem"Soll"  
  Anfangsbestand Kundenforderungen (netto)   7 %  
  Anfangsbestand Kundenforderungen (netto)   19 %  
  Endbestand Kundenforderungen (netto)   7 %
  Endbestand Kundenforderungen (netto)   19 %
 
  • Korrektur uneinbringl. Forderungen (netto)
  7 %
 
  • Korrektur uneinbringl. Forderungen (netto)
  19 %
  Summe Umsatzsteuer nach dem"Ist"  
  Summe der gebuchten Umsatzsteuer
  Abstimmungsdifferenz  
 
Praxis-Beispiel

Istversteuerung und uneinbringliche Forderungen

Der bilanzierende Einzelhändler E aus Dresden verprobt die Umsätze des Juni 2024. Er besteuert seine Umsätze zulässigerweise nach vereinnahmten Entgelten.[2] Wegen der Insolvenz eines Kunden muss er im Juni 2024 Forderungen von netto 5.000 EUR ausbuchen. Er erbringt nur Umsätze zu 19 %. Neue Forderungen sind im Juni 2024 nicht hinzugekommen. In seiner Finanzbuchhaltung sind als Umsatzsteuer 5.423,74 EUR gebucht worden.

 
Konto-Nr. Kontobezeichnung Umsatz (Saldo) Steuersatz Umsatzsteuer
  steuerpflichtige entgeltliche Umsätze 28.546,00 19 % 5.423,74
  steuerpflichtige unentgeltliche Umsätze 0,00 19 % 0,00
  Summe Umsatzsteuer nach dem"Soll" 5.423,74
  Anfangsbestand Kundenforderungen (netto) 7.300,00 19 % 1.387,00
  Endbestand Kundenforderungen (netto) 2.300,00 19 % –437,00
  Korrektur uneinbringl. Forderungen (netto) 5.000,00 19 % –950,00
  Summe Umsatzsteuer nach dem"Ist" 5.423,74
  Summe der gebuchten Umsatzsteuer –5.423,74
  Abstimmungsdifferenz 0,00

Die Abstimmung der Umsatzsteuer für Juni 2024 war erfolgreich. Durch die Korrekturposition für...

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