Bei einem Steuersatzwechsel – wie auch bei anderen systematischen Änderungen des Umsatzsteuerrechts – ergeben sich besondere Anforderungen an die Verprobung der Umsatzsteuer. Dabei kommt es für die Anwendung der zutreffenden steuerrechtlichen Regelung ausschließlich darauf an, wann die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist. Auf die Rechnungsausstellung oder die Bezahlung kommt es in diesen Fällen – auch bei der Istversteuerung nach § 20 UStG – nicht an.[1] Die Grundsätze der Verprobung der Umsatzsteuer wie auch der Vorsteuer sind insoweit auch hier anwendbar.

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