Der selbstständige Rechtsanwalt R hatte im Dezember 2021 vom Möbelhaus M (besteuert seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten) eine neue Einrichtung für seine Rechtsanwaltskanzlei für 30.000 EUR zzgl. USt erworben. Die Einrichtungsgegenstände wurden Ende Dezember 2021 geliefert, die ordnungsgemäße Rechnung wurde R auch noch im Dezember 2021 zugesandt. Vereinbarungsgemäß zahlte R den Kaufpreis erst am 10.2.2022 an das Möbelhaus.

R, der seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert, erfasst den Vorsteuerabzug von 5.700 EUR im Zeitraum des Zahlungsflusses (Februar 2022).

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