Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Rechnung an die falsche Person
  • Unberechtigter Ausweis der Umsatzsteuer
  • Zinsen für Nachforderung

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
In Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge, UStVA Kz. 69 1783 3851   In Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge, UStVA Kz. 69
Zinsaufwendungen § 233a AO abzugsfähig 2107 7305   Zinsaufwendungen § 233a AO abzugsfähig

So kontieren Sie richtig!

Wenn ein Unternehmer in seiner Rechnung die Umsatzsteuer unberechtigt ausweist, schuldet der die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer. Bis zur Korrektur der Rechnung muss der Unternehmer die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer auf das Konto "In Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge, UStVA Kz. 69" 2107/7305 (SKR 03/04) buchen. Sobald die Rechnung formgerecht korrigiert ist, kann der Vorgang wieder rückgängig gemacht werden.

 

Buchungssatz:

Bank

an in Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge, UStVA Kz. 69

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Rechnung auf den falschen Rechnungsempfänger ausgestellt

Herr Huber ist Kunde des Autohändlers Braun und erscheint mit seinem Sohn im Autohaus. Der Sohn von Herrn Huber möchte sein erstes Auto kaufen. Der Vater, ein guter Kunde des Autohändlers Braun, handelt für seinen Sohn einen höheren Rabatt aus. Als der Sohn beim Autohändler erscheint, um sein Auto abzuholen, stellt er fest, dass die Rechnung auf den Namen seines Vaters ausgestellt ist. Weil es aber sein Fahrzeug ist, verlangt er eine Rechnung, die auf seinen Namen lautet. Der Autohändler storniert die Rechnung, die auf den Namen des Vaters lautet, und stellt für den Sohn eine neue Rechnung aus.

Buchungsvorschlag (Abrechnung):

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
20100/20100 Debitor Huber (sen.) 23.800 8400/4400 Erlöse 19 % USt 20.000
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 3.800

Buchungsvorschlag (Stornierung):

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
8400/4400 Erlöse 19 % USt 20.000 20100/20100 Debitor Huber (sen.) 23.800
1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 3.800      

Der Autohändler Braun stellt eine neue Rechnung auf den Namen des Sohnes aus, der das Fahrzeug gekauft hat und an den es nunmehr ausgeliefert wird.

Konsequenz: Der Autohändler Braun hat die Umsatzsteuer unberechtigt ausgewiesen, weil er eine Lieferung an den Vater abgerechnet hat, die aber tatsächlich nie stattgefunden hat. Die Abrechnung einer Lieferung mit Umsatzsteuer, die tatsächlich nicht stattgefunden hat, beinhaltet einen unberechtigten Steuerausweis. Das bedeutet, dass eine Stornierung allein nicht ausreicht.

Bei einer Betriebsprüfung, die nach 5 Jahren stattfindet, fällt dem Betriebsprüfer auf, dass die Korrektur nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form stattgefunden hat. Das bedeutet, die Rechnungskorrektur ist nicht wirksam durchgeführt worden. Dies holt Herr Braun nunmehr umgehend nach.

Aber: Da die Berichtigung nicht zutreffend durchgeführt worden ist, muss der Autohändler Braun nach Ablauf von 5 Jahren Zinsen zahlen, die wie folgt zu berechnen sind (60 Monate – 15 zinsfreie Monate = 45 Monate × 0,15 % Zinsen = 6,75 % × 3.800 EUR = 256,50 EUR). Das ist viel Geld, das der Autohändler Braun nur dafür zahlt, dass er die Korrektur nicht sachgemäß durchgeführt hat.

Buchungsvorschlag (Zinsaufwendungen):

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
2107/7305 Zinsaufwendungen § 233a AO abzugsfähig 256,50 1200/1800 Bank 256,50

3 Lieferung: Wann ein unberechtigter Ausweis der Umsatzsteuer vorliegt

Weist der Unternehmer die Umsatzsteuer unzutreffend aus, kann er seine Rechnung problemlos berichtigen. Anders ist es, wenn er die Umsatzsteuer unberechtigt in seiner Rechnung ausweist. Er schuldet dann den unberechtigt ausgewiesenen Betrag gemäß § 14c Abs. 2 UStG. Er weist die Umsatzsteuer unberechtigt aus, wenn er eine Lieferung abrechnet, die nicht stattgefunden hat. Das ist selbst dann der Fall, wenn ein entschuldbarer Irrtum vorliegt.

Weitere Fälle von unberechtigtem Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG:

  • Ein Kleinunternehmer weist in seiner Rechnung Umsatzsteuer aus, obwohl diese nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben werden darf.
  • Ein Unternehmer weist in seiner Rechnung mit gesondertem Steuerausweis einen Gegenstand aus, den er gar nicht geliefert hat.
  • Ein Unternehmer weist in seiner Rechnung mit gesondertem Steuerausweis eine andere, nicht erbrachte sonstige Leistung aus.
  • Jemand, der nicht Unternehmer ist, rechnet wie ein Unternehmer ab und weist in seiner Rechnung einen Steuerbetrag aus, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist.
  • Bei Kleinbetragsrechnungen gem. § 33 UStDV hat der angegebene Steuersatz die Wirkung des gesonderten Ausweises einer Steuer.[1]

     
    Hinweis

    Unternehmensinterne Belege sind keine Rechnungen

    Werden innerhalb von Betriebsabteilungen desselben Unternehmens oder innerhalb eines Organkreises Belege mit gesondertem Steuerausweis erteilt, handelt es sich bei diesen Belegen nicht um Rechnungen im Sinne des § 14c UStG s...

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