BMF, 22.4.2021, III C 2 - S 7210/19/10002 :005

BFH-Urteil V R 15/17 vom 3. August 2017

I.

Mit Urteil vom 3. August 2017, V R 15/17 (BStBl 2021 II S. XXX) hat der BFH entschieden, dass die Abgabe von Brezeln („Wiesnbrezn”) in Festzelten durch einen vom Festzeltbetreiber personenverschiedenen Unternehmer dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. April 2021 – III C 5 – S 7420/19/10002 :013 (2021/0449418), BStBl 2021 I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 3.6 der Absatz 5 wie folgt geändert:

  1. Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 eingefügt:

    4Etwas Anderes gilt aber, wenn dem Leistenden durch den Dritten der Art nach ein Mitbenutzungsrecht in Form von Verfügungs- und Dispositionsmöglichkeiten an dessen Dienstleistungselementen (z.B. Verzehrvorrichtungen) zugestanden worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 3. 8. 2017, V R 15/17, BStBl 2021 II S. XXX). 5Maßgebend sind immer die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.”

  2. Der bisherige Satz 4 wird neuer Satz 6 und wie folgt gefasst:

    6Dabei ist – ggf. unter Berücksichtigung der getroffenen Vereinbarungen – zu prüfen, inwieweit augenscheinlich von einem Dritten erbrachte Dienstleistungselemente dem speiseabgebenden Unternehmer zuzurechnen sind.”

  3. Der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 7.
III.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2021, 712

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