Mitbenutzungsrecht an Verzehrvorrichtungen Dritter: Mit Urt. v. 3.8.2017 (BFH v. 3.8.2017 – V R 15/17 – BStBl. II 2021, 403) hat der BFH entschieden, dass die Abgabe von Brezeln ("Wiesnbrezn") in Festzelten durch einen vom Festzeltbetreiber personenverschiedenen Unternehmer dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Bislang sind Verzehrvorrichtungen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Kunden vom speiseabgebenden Unternehmer im Rahmen einer einheitlichen Leistung zur Verfügung gestellt werden und vom Leistenden ausschließlich dazu bestimmt wurden, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern. Von Dritten erbrachte Dienstleistungselemente sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Voraussetzung für eine Nichtberücksichtigung ist, dass der Dritte unmittelbar gegenüber dem verzehrenden Kunden tätig wird.

Nun ergänzt das BMF (BMF v. 22.4.2021 – III C 2 - S 7210/19/10002:005, BStBl. I 2021, 712), dass etwas anderes aber gilt, wenn dem Leistenden durch den Dritten der Art nach ein Mitbenutzungsrecht in Form von Verfügungs- und Dispositionsmöglichkeiten an dessen Dienstleistungselementen (z.B. Verzehrvorrichtungen) zugestanden worden ist. Maßgebend sind immer die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Umsatzsteuerrechtlich begünstigter Verkehr mit Taxen auch ohne Personenkraftwagen: Mit Urteil vom 13.11.2019 (BFH v. 13.11.2019 – V R 9/18, BStBl. II 2021, 540) hat der BFH entschieden, dass in Fällen, in denen im Gebiet einer Gemeinde der Verkehr mit Personenkraftwagen allgemein unzulässig ist, ein umsatzsteuerrechtlich begünstigter Verkehr mit Taxen auch ohne Kraftfahrzeuge (z.B. mit Pferdefuhrwerken) vorliegen kann, sofern die übrigen Merkmale des Taxenverkehrs in vergleichbarer Form gegeben sind.

Das BMF ergänzt hierzu den UStAE (BMF v. 3.6.2021 – III C 2 - S 7030/20/10006:006, BStBl. I 2021, 918). Maßgeblich ist, ob die durchgeführten Beförderungen dem Leitbild des Verkehrs mit Taxen i.S.v. § 47 PBefG als Beförderung von Personen mit Wagen entsprechen, die der Unternehmer an öffentlich zugänglichen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Zu prüfen ist auch, ob allgemeine Beförderungsentgelte (Tarife) oder jeweils speziell ausgehandelte Beförderungspreise vorliegen.

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