Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 3.6 Abs. 5 UStAE.

Bei der Abgabe verzehrfertiger Speisen muss systematisch zwischen der Lieferung von Speisen und den Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen unterschieden werden.

Wichtig

Durch die temporäre Steuersatzabsenkung[1] bei der Abgabe von Speisen (ausgenommen sind aber weiterhin Getränke) bei den Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bis 31.12.2022 ist derzeit zwar der wichtigste Grund für die Unterscheidung in Lieferung oder sonstige Leistung – die ansonsten unterschiedlichen Steuersätze – entfallen. Spätestens ab dem 1.1.2023 wird diese Frage aber voraussichtlich wieder interessant.

Der BFH[2] hatte die Abgabe von "Wiesnbrezn" in Festzelten durch einen vom Festzeltbetreiber personenverschiedenen Unternehmer als eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung von Speisen beurteilt. Die Finanzverwaltung hatte bisher in Abschn. 3.6 Abs. 5 UStAE unterschiedslos festgestellt, dass von Dritten erbrachte Dienstleistungselemente grundsätzlich nicht zu beachten sind. Dies wird jetzt dahingehend ergänzt, dass in den Fällen, in denen dem Leistenden durch den Dritten der Art nach ein Mitbenutzungsrecht in Form von Verfügungs- und Dispositionsmöglichkeiten an dessen Dienstleistungselementen zugestanden wird, etwas Anderes gelten kann. Dies soll insbesondere bei Verzehrvorrichtungen gelten. Maßgebend sind jedoch immer die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Konsequenzen für die Praxis

Aufgrund des derzeit auch für die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen geltenden ermäßigten Steuersatzes ergeben sich derzeit nur systematische, aber nicht wirklich praktische Auswirkungen. Zwar können sich unterschiedliche Orte bei Lieferung oder sonstiger Leistung ergeben, dies spielt aber in der Praxis keine relevante Rolle.

Soweit aber tatsächlich zum 1.1.2023 die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dann wieder dem Regelsteuersatz unterliegen sollten, ist dieser Abgrenzung für die zutreffende Bestimmung des Steuersatzes große Aufmerksamkeit zu widmen.

Wichtig

In diesem Zusammenhang ist ein Urteil des FG München[3] zu beachten, nach dem der Verkauf von verzehrfertigem Fisch ("Steckerl-Fisch") von Dritten in bayerischen Biergärten als eine sonstige Leistung einzustufen ist, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass sich eine Mitbenutzung der Infrastruktur des Biergartenbetreibers konkludent aus einem Mietvertrag ergibt.

Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 22.4.2021, III C 2 – S 7210/19/10002 :005, BStBl 2021 I S. 712.

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