BMF, 22.2.2007, IV A 2 - S 7427 d/07/0001 (2007/0076052)

Es wurde mitgeteilt, dass bei den Industrie- und Handelskammern vermehrt Hinweise eingehen würden, dass das vom Bundeszentralamt für Steuern gem. § 18e UStG durchgeführte Bestätigungsverfahren fehlerbehaftet sei. Es wurde deshalb gebeten, darauf hinzuwirken, dass die beim Bundeszentralamt für Steuern vorgehaltene Datenbank zur Durchführung des Bestätigungsverfahrens regelmäßig aktualisiert wird.

Zutreffend ist, dass es für die Durchführung des Bestätigungsverfahrens gem. § 18e UStG unerlässlich ist, aktuelle Datenbanken vorzuhalten. Um dies sicherstellen zu können, unterhält jeder EU-Mitgliedstaat gem. § 27 VO Nr. 1798/03/EG des Rates vom 3.10.2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 218/92/EWG eine elektronische Datenbank, in der alle Personen gespeichert werden, denen von der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaates eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde. Zuständige Behörde für die Einrichtung und Pflege der Datenbank zu allen Unternehmern, denen eine deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, ist das Bundeszentralamt für Steuern. Entsprechend dieser Regelung hält das Bundeszentralamt für Steuern für die Durchführung des Bestätigungsverfahrens nach § 18e UStG keine Informationen zu in der EU vergebenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern vor, sondern leitet die von Unternehmern aus Deutschland gestellten Anfragen an die Datenbanken der anderen EU-Mitgliedstaaten weiter und teilt dem anfragenden Unternehmer mit, inwieweit die abgefragten Angaben vom betreffenden EU-Mitgliedstaat als zutreffend bestätigt wurden (vgl. Abschn. 245i UStR). Das Bundeszentralamt für Steuern ist nicht befugt, die Antworten der EU-Mitgliedstaaten zu bewerten, zu ändern oder zu ergänzen.

Somit ist das dargelegte Vorgehen des Bundeszentralamtes für Steuern zur Beantwortung der qualifizierten Bestätigungsanfrage zu einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines ausländischen Unternehmens nicht zu beanstanden. Das BMF empfiehlt, sich entweder an die EU-Kommission oder direkt an den Mitgliedstaat zu wenden, der die Daten bestätigt.

 

Normenkette

UStG § 6 a Abs. 4

UStG § 18 e

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