Jeder Steuerpflichtige, der in Spanien (Festland und Balearische Inseln) Umsätze bewirkt, muss sich steuerlich registrieren lassen. Die Eintragung im Steuerregister erfolgt nach Einreichung einer Erklärung (Formblatt 036) unter Angabe der Mehrwertsteuerregelung, die für den Betreffenden gelten soll. Für ausländische Unternehmer gilt dabei folgende Regelung:

  • Ausländische Unternehmer, die im Sinne der spanischen Vorschriften eine "feste Niederlassung in Spanien" (z.B. ein Büro in spanischem Hoheitsgebiet) unterhalten, beantragen ihre MWSt-Nummer bei der für den Sitz ihrer festen Niederlassung zuständigen AEAT-Zentrale oder -Zweigstelle;
  • Ausländische Unternehmer ohne feste Niederlassung in Spanien müssen sich entweder unmittelbar oder über ihren Steuervertreter bei der für den Ort der künftigen Tätigkeit zuständigen AEAT-Zentrale oder -Zweigstelle registrieren lassen.

Unternehmer, die nicht in Spanien ansässig sind, können die MWSt-Nummer auch bei einem spanischen Konsulat oder einer spanischen Vertretung in ihrem Herkunfts- oder Aufenthaltsland beantragen. Eine Freistellung von der Registrierungspflicht aufgrund von Umsatzschwellen ist nicht vorgesehen.

Von der Registrierung freigestellt sind jedoch Personen, die

  • ausschließlich Umsätze bewirken, die nicht vorsteuerabzugsfähig sind, oder nur Tätigkeiten ausüben, die von der Sonderregelung für Landwirtschaft erfasst werden, wenn ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe steuerfrei sind;
  • nur gelegentlich Lieferungen neuer Fahrzeuge bewirken, die steuerfrei sind;
  • nicht im spanischen MWSt-Gebiet niedergelassen sind und nur Umsätze bewirken, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet;
  • nicht im spanischen MWSt-Gebiet niedergelassen sind und ausschließlich Dreiecksgeschäfte tätigen, in denen sie mittlerer Unternehmer sind.

Eine Möglichkeit, sich freiwillig zu registrieren, besteht nicht.

Ein ausländischer Unternehmer, der über keine Niederlassung im spanischen MwSt-Gebiet verfügt, dort jedoch Umsätze bewirkt, unterliegt dann nicht der MwSt und muss sich daher nicht für MwSt-Zwecke registrieren lassen, wenn es sich beim Empfänger der steuerpflichtigen Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen um einen Unternehmer oder freiberuflich Tätigen handelt.

Dennoch registrierungspflichtig ist der ausländische Unternehmer,

  • wenn der Unternehmer oder freiberuflich Tätige, dem die Gegenstände geliefert bzw. für den die Dienstleistungen erbracht werden, ebenfalls über keine spanische MwSt-Nummer verfügt und andere als die in Artikel 70 Absatz 1 Nummer 7, Artikel 72, 73 und 72 des Gesetzes 37/1992 ("Ley 37/1992") genannten Dienstleistungen für ihn erbracht wurden;
  • wenn die gelieferten Gegenstände in Artikel 68 Absätze 3 und 5 des Gesetzes 37/1992 (Ley 37/1992) genannt werden.

Handelt es sich bei dem ausländischen Unternehmer ohne Niederlassung in Spanien um eine nichtsteuerpflichtige Person, ist keine MwSt-Registrierung möglich.

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