Rechnungen in Papierform sind in Slowenien aufzubewahren. Für elektronische Rechnungen gelten besondere Bestimmungen: Sie dürfen von Steuerpflichtigen auch außerhalb Sloweniens aufbewahrt werden (dann ist der Aufbewahrungsort mitzuteilen). Bewahrt ein in Slowenien ansässiger Steuerpflichtiger Rechnungen, die elektronisch von ihm oder an ihn ausgestellt wurden, in einem anderen Mitgliedstaat auf und gewährleistet Online-Zugang dazu, ist die Steuerbehörde berechtigt, zu Prüfungszwecken elektronisch darauf zuzugreifen, sie herunter zu laden und gemäß den slowenischen Rechtsvorschriften zu verwenden.

Steuerpflichtige müssen alle von ihnen oder an sie ausgestellten Rechnungen während eines Zeitraums von mindestens 10 Jahren nach Ablauf des Bezugsjahres aufbewahren. Für Rechnungen, die die Besteuerung von Immobilien betreffen, gilt hingegen eine Aufbewahrungsfrist von mindestens 20 Jahren nach Ablauf des Bezugsjahres.

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