Die Vorschriften finden sich in Titel VI des Steuergesetzbuchs, erlassen durch das Gesetz Nr. 571/2003, geändert und ergänzt, sowie in den Methodiknormen für die Anwendung des Titels VI des Steuergesetzbuchs.

Jeder Steuerpflichtige hat für die Lieferungen von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen, die nicht steuerbefreit ohne Recht auf Vorsteuerabzug sind, eine Rechnung für den Empfänger auszustellen. Zudem hat jeder Steuerpflichtige jedem Empfänger eine Rechnung für den Betrag einer Vorauszahlung für eine Lieferung oder erbrachte Dienstleistung auszustellen.

Für die Korrektur von Angaben in Rechnungen oder anderen rechtlich zulässigen Dokumenten als Ersatz für die Rechnung ist Folgendes vorzunehmen:

  • Ist das Dokument nicht an den Empfänger versendet worden, ist es zu annullieren und ein neues Dokument auszustellen.
  • Wurde das Dokument an den Empfänger versendet, ist entweder ein neues Dokument auszustellen, das einerseits die Angaben des ursprünglichen Dokuments, die Nummer und das Datum des korrigierten Dokuments, die mit einem Minuszeichen versehenen Beträge sowie andererseits die korrekten Angaben und Beträge enthält oder ein neues Dokument, einschließlich der korrekten Informationen und Beträge und gleichzeitig ein weiteres Dokument mit den mit einem Minuszeichen versehenen Beträgen sowie der Nummer und des Datums des korrigierten Dokuments auszustellen.

Die Rechnung ist spätestens am 15. Arbeitstag des Folgemonats nach dem Monat, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, auszustellen, sofern nicht bereits eine Rechnung ausgestellt wurde. Die Rechnung ist spätestens am 15. Arbeitstag des Folgemonats nach dem Monat, in dem der Steuerpflichtige eine Vorauszahlung erhielt, auszustellen, sofern nicht bereits eine Rechnung ausgestellt wurde. Die MwSt-Nummer des Kunden ist immer anzugeben.

Eine periodische Rechnungstellung kann vorgenommen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • für Lieferungen von Gegenständen und/oder die Erbringung von Dienstleistungen für denselben Empfänger, für die der Steuertatbestand innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Kalendermonat eintritt;
  • sämtliche zum Zeitpunkt der Lieferung von Gegenständen oder der Leistungserbringung ausgestellten Unterlagen müssen der periodischen Rechnung beigefügt werden.

In folgenden Fällen ist die Selbstfakturierung (Gutschrift) zulässig:

  • für jede Selbstlieferung und Eigenleistung;
  • für jede Übertragung zu einem anderen Mitgliedstaat durch den Steuerpflichtigen;
  • der Steuerpflichtige oder die nichtsteuerpflichtige juristische Person, die für die Entrichtung der Steuer haftbar ist, hat spätestens am 15. Arbeitstag des Folgemonats nach dem Monat, in dem der Steuertatbestand eintrat, eine Selbstfakturierung vorzunehmen, wenn sie noch nicht im Besitz der von dem Lieferer für den Vorgang ausgestellten Rechnung ist.

Steuerpflichtige, die vereinfachte Rechnungen ausstellen möchten, haben einen ordnungsgemäß begründeten Antrag beim Finanzministerium einzureichen. Die Ausstellung von vereinfachten Rechnungen für innergemeinschaftliche Lieferungen von steuerbefreiten Gegenständen mit Recht auf Vorsteuerabzug ist nicht zulässig.

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