Unternehmer mit geringfügigen Umsätzen können jährliche Erklärungen abgeben. Generell müssen jedoch die folgenden Fristen eingehalten werden:

bei Lieferungen

  • monatliche Erklärung bei Unternehmern, die im vorangegangenen Jahr Lieferungen bewirkt haben oder bei Aufnahme des innergemeinschaftlichen Handels im laufenden Jahr Lieferungen bewirken werden, die über 154.937 EUR hinausgehen;
  • vierteljährliche Erklärung bei Unternehmern mit innergemeinschaftlichen Lieferungen über 38. 734 EUR;
  • jährliche Erklärung bei sonstigen Steuerpflichtigen.

bei Erwerben

  • monatliche Erklärung bei Unternehmern, die im vorangegangenen Jahr innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt haben oder bei Aufnahme des innergemeinschaftliche Handels im laufenden Jahr Erwerbe über 103.291 EUR tätigen werden;
  • vierteljährliche Erklärung bei Unternehmern mit innergemeinschaftlichen Erwerben über 25. 823 EUR;
  • jährliche Erklärung bei anderen Unternehmern.

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