Es gibt die folgenden Sonderregelungen:

  • bei Kleinunternehmen, die von der Buchführungspflicht befreit sind oder unter die erste Buchführungskategorie fallen und deren Steuerschuld durch Schätzung des Umsatzes (Umwandlung der Einkäufe in Verkäufe) ermittelt wird;
  • bei Tabakwaren, die (in der Phase der Herstellung oder Einfuhr) der Quellenbesteuerung unterliegen.

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