Eine Person (ausgenommen ausländische Unternehmen, die in Estland keine feste Niederlassung haben), deren steuerbarer Umsatz zu Beginn eines Kalenderjahrs mindestens 250.000 EEK im Jahr beträgt, ist verpflichtet, sich ab dem Tag der Entstehung der Steuerbemessungsgrundlage in der bezeichneten Höhe als Steuerpflichtiger registrieren zu lassen. Die Person ist verpflichtet, bei der Finanzbehörde innerhalb von drei Arbeitstagen nach Entstehung der Registrierungspflicht einen Antrag auf Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger zu stellen. Die Person kann sich allerdings auch freiwillig als Mehrwertsteuerpflichtiger eintragen lassen, wenn die Registrierungspflicht noch nicht entstanden ist.

Bei der Anmeldung muss die Person nachweisen, dass sie in Estland unternehmerisch tätig ist oder eine unternehmerische Tätigkeit in Estland aufnehmen wird. Bei Einreichung des Antrags auf Registrierung müssen natürliche Personen und Vertreter von juristischen Personen und von Einrichtungen der Gebietskörperschaften einen Personalausweis vorlegen. Vertreter juristischer Personen sowie Vertreter von Einrichtungen der Gebietskörperschaften müssen neben ihrem Personalausweis auch ein Dokument vorlegen, das ihre Vertretungsbefugnis nachweist.

Ein ausländischer Steuerpflichtiger, der in Estland keine feste Niederlassung hat, kann bei seiner Registrierung als Steuerpflichtiger einen Steuervertreter bestimmen, der durch das Finanzamt zugelassen werden muss. Das Finanzamt teilt der Person die Entscheidung über den Antrag auf Eintragung mit und trägt ihn innerhalb von drei Arbeitstagen, nachdem die Entscheidung gefällt wurde, in das Register ein. Weitere Informationen erteilt:

Liia Rannala

Head of International Taxation Department

Northern Regional Tax and Customs Centre

Endla 8

Tallinn 15177

EESTI

Telefon: +372 676 1256

Fax: +372 676 1611

E-Mail: katrin. kullamaa@emta.ee

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