Nach § 75 Abs. 6 der geänderten Fassung des Gesetzes Nr. 222/2004 Z. z. über die MwSt kann eine Rechnung schriftlich oder bei Einverständnis des Kunden elektronisch erstellt werden. Die Glaubwürdigkeit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der elektronisch ausgestellten Rechnung müssen durch die elektronische Signatur gemäß Gesetz Nr. 215/2002 Z. z. über die elektronische Signatur und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der geänderten Fassung garantiert werden.

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