1 Steuersätze, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, Vorsteuervergütungsverfahren

Die Regelungen in der Slowakischen Republik zu den Steuersätzen, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und zum Vorsteuervergütungsverfahren finden Sie im Beitrag Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren. Weitere Detailinformationen zum slowakischen Umsatzsteuersystem finden Sie in den folgenden Textziffern.

2 Mehrwertsteuerregistrierung

2.1 Zentralstelle für allgemeine Auskünfte

Ein ausländischer Unternehmer erhält bei folgenden Stellen Auskünfte zum slowakischen MWSt-System:

Tax Office Bratislava I

Radlinského 37

P.O.Box 89817 89 Bratislava 15

SLOVAKIA

Tel.:+421 2 5737 8353

Fax: +421 2 5737 8900

E-mail: du.bal@ba.drsr.sk

Steuerdirektion der Slowakischen Republik

Abteilung öffentliche Dienstleistungen

Nová str. 13

975 04 Banská Bystrica

SLOVAKIA

Tel.: +421 48 4393 1111

Fax: +421 48 413 6015.

Informationen über das slowakische Mehrwertsteuersystem können auf der Website des Finanzministeriums (www.finance.gov.sk,) und der Website der slowakischen Steuerverwaltung (www.drsr.sk) abgerufen werden. Über diese Adressen können grundlegende Informationen über das derzeitige Mehrwertsteuersystem, Informationen über die zum 1.1.2004 in Kraft getretenen Änderungen, Broschüren, Merkblätter, Unterlagen und Rechtsvorschriften abgerufen werden. Die Informationen sind in slowakischer und englischer Sprache verfügbar. Das Mehrwertsteuergesetz kann unter www.zbierka.sk oder auf der Website des slowakischen Finanzministeriums (www.finance.gov.sk.) abgerufen werden. Es ist ausschließlich in slowakischer Sprache verfügbar.

2.2 Registrierung für Zwecke der Mehrwertsteuer – Führung einer MWSt-Nummer

Ausländer ohne Wohnsitz, Niederlassung oder Zweigstelle in der Slowakischen Republik, die dort eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit aufnehmen, müssen beim Finanzamt Bratislava I einen Registrierungsantrag einreichen. Auch Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind und (in Form von Versendungslieferungen) Gegenstände in die Slowakei liefern, deren Wert in einem Kalenderjahr 1.500.000 SKK (44.570 EUR) übersteigt, müssen bei diesem Finanzamt einen Registrierungsantrag einreichen. Liegt der Wert der Gegenstände, die in einem Kalenderjahr in Form von Versendungslieferungen in die Slowakei geliefert werden, nicht über 1.500.000 SKK (44.570 EUR), können Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind, sich bei dem genannten Finanzamt Bratislava I freiwillig registrieren lassen. Ein Antrag auf Registrierung ist beim Finanzamt Bratislava I außerdem von Ausländern einzureichen, die in Form von Versendungslieferungen verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände an natürliche Personen in der Slowakei zu deren Eigenverbrauch liefern.

In den Fällen der Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ist die Verpflichtung einer Registrierung des ausländischen Unternehmers nicht vorgesehen. Eine freiwillige Registrierung ist in diesen Fällen möglich.

Kontaktadresse zur Registrierung:

Tax Office Bratislava I,

Radlinského 37, P.O.Box 89,

817 89 Bratislava 15,

SLOVAKIA

 
Tel.: +421 2 5737 8111
  +421 2 5737 8353

Fax: +421 2 5737 8900

E-mail: du.bal@ba.drsr.sk

2.3 Verfahren zur Erteilung von MWSt-Nummern an ausländische Unternehmer

Der ausländische Unternehmer reicht seinen ausgefüllten Antrag auf MwSt-Registrierung (ein Muster des Antrags kann auf der Website http://www.drsr.sk/wps/portal heruntergeladen werden) beim Finanzamt Bratislava I ein (Daňový úrad Bratislava I, Radlinského 37, P.O. Box 89, 817 89 Bratislava 15, Slovenská republika). Informationen zur Registrierung ausländischer Personen sind auch direkt unter der Internetadresse http://www.drsr.sk/drsr/slovak/danovy_subjekt/pokyny_dr_sr/data/mpnz0405.doc erhältlich.

Anknüpfend daran ist das Finanzamt Bratislava I verpflichtet, die ausländische Person unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen ab Zustellung des Antrags auf MwSt- Registrierung zu registrieren, ihr eine Bestätigung über die MwSt-Registrierung auszustellen und eine Mehrwertsteuernummer zuzuteilen. Mit dem in der MwSt-Registrierungsbestätigung genannten Datum wird die ausländische Person mehrwertsteuerpflichtig, und dieses Datum darf nicht nach dem 31. Tag nach Zustellung des Antrags auf mehrwertsteuerliche Registrierung liegen.

2.4 Lieferschwelle bei innergemeinschaftlichen Versendungslieferungen nicht verbrauchsteuerpflichtiger Waren (nur bis 30.6.2021)

35.000 EUR.

2.5 Erwerbsschwelle (bei innergemeinschaftlichen Erwerben durch Pauschallandwirte, Kleinunternehmer, steuerbefreite Unternehmer oder nicht unternehmerisch tätige juristische Personen)

13.941,45 EUR.

2.6 Kleinunternehmergrenze

Die Steuerfreibetrag für Kleinunternehmer gilt für Umsätze bis 1.500.000 SKK (44.642 EUR).

3 Bestellung von Steuervertretern durch ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU

3.1 Voraussetzungen der Bestellung

Die Bestellung eines Steuervertreters durch nicht in der EU ansässige Unternehmer ist nicht gesetzlich geregelt. Gemäß dem Gesetz über die Verwaltung von Steuern und Gebühren gelten für die Vertretung inländischer und ausländischer Personen, die steuerlichen Pflichten nicht selbst nachkommen können, dieselben Regeln. Steuervertreter handeln im Rahmen ihrer Vertretungsbefugnis, die ihnen entweder schriftlich mit beglaubigter Unterschrift oder mündlich im Finanzamt erteilt wird. Ist der Rahmen der Vertretungsbefugnis nicht genau angegeben, wird davon ausgegangen, dass es sich um eine allgemeine Befugnis handelt.

3.2 Rechte und Pflichten eines Steuervertreters

Die Rechte und Pflichten sind nicht gesetzlich geregelt.

3.3 Folgen, wenn ein Steuervertreter nicht bestellt wird

Ist nicht gesetzlich geregelt

3.4 Sicherheitsgarantien

Werden nicht verlangt.

4 Bestellung von Steuervertretern durch ausländische Unternehmer mit Sitz in der EU

Die Bestellung ist möglich. Zum Verfahren vgl. unter Tz. 3.

5 Rechnungen

5.1 Vorschriften zur Rechnungserteilung

Die innerstaatlichen rechtlichen Bestimmungen zu Steuern und Buchhaltun...

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