Mehrwertsteuerpflichtige, die Gegenstände an in einem anderen Mitgliedstaat für Steuerzwecke registrierte Personen in einem anderen Mitgliedstaat liefern, müssen innerhalb von 25 Tagen nach Ende des Kalenderquartals eine Zusammenfassende Meldung für dieses Kalenderquartal einreichen.

Ab 1.1.2015 können ZM statt monatlich für ein Quartal abgegeben werden, wenn der Wert der gemeldeten Umsätze 50.000 EUR (vorher 10.000 EUR) nicht überschreitet.

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