6.1 Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung

Steuerpflichtige müssen innerhalb von 25 Tagen nach Ende des Steuerzeitraums eine Mehrwertsteuererklärung einreichen. Für die Zahlung der Mehrwertsteuerschuld gilt dieselbe Frist. Ausländische Mehrwertsteuerpflichtige mit Pflicht zur Registrierung müssen keine Mehrwertsteuererklärung einreichen, wenn während des Steuerzeitraums keine Mehrwertsteuerschuld entstanden ist und kein Anspruch auf Mehrwertsteuererstattung besteht.

Ab dem Jahr 2014 ist eine neue zusätzliche Steuererklärung abzugeben (zusammenfassende Meldung für Inlandsumsätze). Darin sind detaillierte Informationen zu allen Eingangs- und Ausgangsrechnungen mit slowakischer MwSt und zu allen Eingangsrechnungen für innergemeinschaftliche Lieferungen mitzuteilen (MWSt-Nr. des Lieferanten / Kunden, Rechnungsnummer, Liefer-/Leistungsdatum oder Zahlungsdatum, Bemessungsgrundlage, Steuerbetrag, Steuersatz, geltend gemachter Vorsteuerabzug, in besonderen Fällen (inländisches Reverse-Charge-Verfahren bei bestimmten Wirtschaftsgütern) auch die Art und Menge der Ware sowie der KN-Code gemäß dem gemeinsamen Zolltarif). Die erste Erklärung ist für Januar 2014 bis zum 25.2.2014 einzureichen. Die Erklärungspflicht gilt auch für in der Slowakei registrierte ausländische Unternehmer. Verstöße gegen die neue Erklärungspflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden. Möglich sind auch die Ablehnung der Erstattung eines Vorsteuerüberhangs oder die Aufhebung der Registrierung für MwSt-Zwecke.

6.2 Zeitraum, auf den sich die Erklärungen und die entsprechenden Zahlungen beziehen.

Steuerpflichtige müssen innerhalb von 25 Tagen nach Ende des Steuerzeitraums eine Mehrwertsteuererklärung einreichen und die Mehrwertsteuerschuld begleichen. Ein Steuerzeitraum dauert grundsätzlich einen Monat. Lag der Umsatz eines Steuerpflichtigen im vorausgegangenen Kalenderjahr jedoch unter 10 Mio SKK, beträgt der Steuerzeitraum ein Kalenderquartal.

6.3 Vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld

Ab 1.1.2016 gilt ein optionales Cash-Accounting-System (Ist-Versteuerung), wenn der Jahresumsatz weniger als 100.000 EUR beträgt.

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