Nach § 14 Abs. 2 UStG ist ein Unternehmer berechtigt und auf Verlangen des Leistungsempfängers verpflichtet, Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer zu erteilen, soweit er umsatzsteuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt. Die Rechnung muss innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung ausgestellt werden.[1]

Wenn Gegenstände aus der Insolvenzmasse verwertet (veräußert) werden, trifft die Verpflichtung zur Erteilung der entsprechenden Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer allein den Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 InsO. Der Insolvenzverwalter ist nach § 14 Abs. 2 UStG darüber hinaus jedoch auch verpflichtet, nachträglich Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis für Umsätze zu erteilen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner ausgeführt worden sind.[2]

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