Für die steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen an Abnehmer mit USt-IdNr. und die sonstigen Leistungen an EU-Unternehmer und nicht unternehmerische juristische Personen mit USt-IdNr. nach § 3a Abs. 2 UStG sowie für Beförderungen oder Versendungen im Rahmen der Konsignationslagerregelung nach §6b UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer im anderen Mitgliedstaat schuldet, gilt: Es ist die unter dem entsprechenden Umsatzsteuer-Kennzeichen gebuchte Summe der Bemessungsgrundlagen für die Zusammenfassende Meldung nach den verschiedenen USt-IdNr. der Erwerber aufzuteilen. Dabei ist zu beachten, dass sowohl die zutreffenden Angaben in der Zusammenfassenden Meldung, als auch die gültige USt-Id-Nr. des Abnehmers in einem anderen EU-Mitgliedstaat ab 1.1.2020 materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung sind. Das Umsatzsteuer-Kennzeichen für die steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen und die entsprechenden sonstigen Leistungen an Abnehmer mit USt-IdNr. sollte systemseitig mit der Aufzeichnung der USt-IdNr. der Erwerber verknüpft sein. Andernfalls erfordert die Erstellung der Zusammenfassenden Meldung je nach Umfang der getätigten innergemeinschaftlichen Lieferungen und innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen erheblichen manuellen Aufwand.

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