Jede registrierte Person ist zur Einreichung einer Steuererklärung verpflichtet. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Lieferungen oder Erwerbe nicht abgeschlossen wurden bzw. nicht eingegangen sind oder wenn keine Einfuhren im betreffenden Steuerzeitraum getätigt wurden. Eine registrierte Person, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder Lieferungen als Vermittler in einem Dreiecksgeschäft während des Steuerzeitraums bewirkt hat, hat zusammen mit der Steuererklärung auch eine MIAS-Erklärung (MwSt-Informationsaustauschsystem) für diese Lieferungen für den betreffenden Steuerzeitraumeinzureichen.

Ab 1.1.2018 gilt eine neue Jahresumsatzgrenze von 430.000 BGN (vorher: 410.000 BGN) für die Abgabe von Intrastat-Meldungen bei innergemeinschaftlichen Erwerben. Für innergemeinschaftliche Lieferungen gilt bezüglich der Intrastat-Meldungen die neue Jahresumsatzgrenze von 260.000 BGN (vorher: 240.000 BGN).

Ab 1.1.2018 besteht nicht mehr die Pflicht zur Einreichung einer Liste von Wirtschaftsgütern, für die der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, wenn die Grenze zur Registrierung für MwSt-Zwecke überschritten ist.

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