Steuerpflichtige, die keine monatliche oder vierteljährliche Mehrwertsteuer-Erklärungen einreichen müssen, und die nicht steuerpflichtigen juristischen Personen, die einen innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge tätigen, müssen, wenn sie unter die Ausnahmen nach Artikel 3 Abs. 1 MwStSystRL (nichtsteuerbare innergemeinschaftliche Erwerbe) fallen, bei einer Zollstelle, bei der auch die Mehrwertsteuer entrichtet wird, eine Erklärung über den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge abgeben. Wenn diese unter die genannte Ausnahme fallenden Personen einen innergemeinschaftlichen Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren tätigen, die nach Artikel 7 der Richtlinie 92/12/EWG an ihre Anschrift verbracht werden, haben sie das Abfertigungsdokument für Verbrauchsteuern bei dem zuständigen Verbrauchsteuerbüro einzureichen, bei dem die Mehrwertsteuer entrichtet wird. Dieses Dokument gilt als Ersatz für die Mehrwertsteuererklärung.

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