Die Bedeutung der USt-IdNr. für das innergemeinschaftliche Reihengeschäft folgt aus der (widerlegbaren) Vermutung des § 3 Abs. 6a Satz 4, 5 UStG; danach wird die Warenbewegung bei Beförderung durch den Zwischenhändler der Lieferung an den Zwischenhändler zugeordnet. Für den Zwischenhändler bedeutet dies, dass für die von ihm ausgeführte Lieferung keine Steuerbefreiung gilt.

Diese Vermutung kann der Zwischenhändler widerlegen, wenn er nachweist, dass er die Ware als Lieferer befördert oder versendet hat. Diesen Nachweis erbringt der Zwischenhändler durch die Verwendung einer USt-IdNr. des Abgangslandes.

 
Wichtig

Verwenden

Das Verwenden i. S. d. § 3 Abs. 6a Satz 5 UStG setzt ein aktives Tun des Zwischenhändlers voraus.[1]

Ein Verwenden liegt z. B. vor, wenn ein ausdrücklicher Hinweis auf die Verwendung der USt-IdNr. in den Vertragstext aufgenommen oder ein Bestätigungs-/Auftragsschreiben mit ausdrücklichem Hinweis benutzt wird, aber auch, wenn eine Erklärung erfolgt, die entsprechende USt-IdNr. für alle künftigen Vertragsbeziehungen nutzen zu wollen.

Nicht ausreichend sind dagegen der Aufdruck auf einem Briefkopf, ein Hinweis auf einer Visitenkarte, die Nennung auf einer Homepage, die Nutzung eines Musterschreibens bei Bestellungen oder die Nennung in AGBs.

 
Hinweis

Maßgeblicher Zeitpunkt

Die Verwendung der USt-IdNr. des Abgangslandes durch den Zwischenhändler muss spätestens bis zum Beginn der Beförderung erfolgen, i. d. R. jedoch bereits bei Vertragsschluss.

[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge