BMF, 03.04.1996, IV C 3 - S 7100 - 6/96

Es ist die Frage gestellt worden, ob bei Bewirtschaftung aller Konzernkantinen durch eine eigene Konzerntochtergesellschaft (Konzern-Caterer) für die Abgabe von Mahlzeiten an die Arbeitnehmer als Bemessungsgrundlage für die USt die Sachbezugswerte angesetzt werden können und ggf., ob eine Bezahlung der Arbeitnehmer des Konzern-Caterers nach dem NGG-Tarif der Anwendung der Sachbezugswerte entgegensteht. Eine weitere Frage ging dahin, wie zu verfahren ist, wenn bei Einschaltung eines Konzern-Caterers ein Joint-Venture-Unternehmen mit einem nicht konzernangehörigen Dritten gegründet wird.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Auffassung vertreten, daß die Sachbezugswerte nach der Sachbezugsverordnung für die Abgabe der Mahlzeiten an die Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden können, wenn der Kantinenbetrieb nach Art einer Betriebsabteilung wirtschaftlich in das Gesamtunternehmen eingegliedert ist. Eine unternehmenseigene Kantine i.S. des Abschn. 12 Abs. 10 UStR liegt somit vor, wenn der "Konzernkantinenbetrieb" eine Organgesellschaft und somit unselbständiger Bestandteil des Unternehmens ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG i.V. mit Abschn. 21 Abs. 5 UStR). Eine Bezahlung der in dem Kantinenbetrieb Beschäftigten nach dem NGG-Tarif ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung unbeachtlich. Die Sachbezugswerte kommen für die Essenslieferungen an die Arbeitnehmer nicht in Betracht, wenn mit einem Caterer ein Joint-Venture-Unternehmen gegründet wird, die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft jedoch nicht vorliegen.

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2

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