OFD Frankfurt, 5.3.2008, S 7100 A - 236 - St 11

Bezug: FinMin Hessen vom 16.4.1996, S 7100 A – 17 – II A – 42
  BMF vom 3.4.1996, IV C 3 – S 7100 – 6/96

1. Bei der Abgabe von unentgeltlichen Mahlzeiten an die Arbeitnehmer ist nach Abschn. 12 Abs. 11 UStR bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage abweichend von § 10 Abs. 4 UStG aus Vereinfachungsgründen von dem amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung (ab Kalenderjahr 2007 nach der SozialversicherungsentgeltverordnungSvEV, vgl. hierzu auch OFD Rdvfg. vom 5.2.2007, S 2334 A – 30 – St 211, ESt-Kartei zu § 8, Fach 1, Karte 1) auszugehen, soweit die Abgabe der Mahlzeiten durch unternehmenseigene Kantinen (vgl. Abschn. 12 Abs. 10 Satz 2 UStR) erfolgt. Bei teilentgeltlichen Mahlzeiten ist im Rahmen des § 10 Abs. 5 UStG (Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage) entsprechend zu verfahren.

2. Eine unternehmenseigene Kantine ist auch zu bejahen, wenn der Kantinenbetrieb in einer gesonderten Betriebsabteilung geführt wird, die wirtschaftlich in das Gesamtunternehmen eingegliedert ist. Bei der Bewirtschaftung aller Kantinen eines Konzerns durch eine eigene Konzerntochtergesellschaft (sog. Konzern-Caterer) liegt somit eine unternehmenseigene Kantine im Sinne des Abschn. 12 Abs. 10 UStR vor, wenn der „Konzernkantinenbetrieb” eine Organgesellschaft und damit unselbstständiger Bestandteil des Unternehmens ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. mit Abschn. 21 Abs. 5 UStR).

Eine Bezahlung der in dem Kantinenbetrieb (Konzern-Caterer) Beschäftigten nach dem NGG-Tarif ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung unbeachtlich.

3. Erfolgt die Abgabe der Mahlzeiten an die Arbeitnehmer auf Konzernebene über ein vom Konzern-Caterer mit einem nicht konzernangehörigen Dritten gegründetes Joint-Venture-Unternehmen, bei dem die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht vorliegen, ist von einer fremdbewirtschafteten Kantine auszugehen. Der Ansatz der Sachbezugswerte kommt für die Abgabe der Mahlzeiten an die Arbeitnehmer in diesen Fällen nicht in Betracht.

 

Normenkette

UStR Abschn. 12 Abs. 10

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