Der Bundesrat hat am 5.6.2020 dem (ersten) Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, sodass alle parlamentarischen Hürden genommen sind. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 29.6.2020. In diesem Änderungsgesetz ist geregelt, dass in der Gastronomie vorübergehend (für ein Jahr) der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommt (5 % vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 und 7 % ab dem 1.1.2021 bis 30.6.2021). Die Reduzierung des Steuersatzes gilt nicht für Getränke.

Der Verkauf von "verkaufsfertig zubereiteten Speisen" unterliegt ohne Hinzutreten einer qualifizierten Dienstleistung als Lieferung mit 7 % bzw. 5 % der Umsatzsteuer. Ist die Abgabe von warmen und/oder kalten Speisen mit zusätzlichen Dienstleistungen verbunden, wie dies innerhalb eines Restaurants der Fall ist, liegt insgesamt eine sonstige Leistung vor, die bis zum 30.6.2020 dem Steuersatz von 19 % unterlag. In § 12 Abs. 2 UStG ist eine neue Nummer 15 angefügt worden. Danach unterliegen die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) dem ermäßigten Steuersatz.

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