BMF, 14.3.2023, III C 2 - S 7107/19/10004 :008

Durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2294) wurde die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung des § 2b UStG um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Im BMF-Schreiben vom 23. November 2020 (BStBl 2020 I S. 1335) wird die Nichtbeanstandungsregelung in Tz. 5 Satz 1 dahingehend geändert, dass anstelle des 1. Januar 2023 der 1. Januar 2025 tritt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 2b

 

Fundstellen

BStBl I, 2023, 626

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