1Zu den Folgen eines gesonderten Steuerausweises bei Ausfuhrlieferungen vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 und zur Möglichkeit der Berichtigung vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 7. 2Bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 8.[1]

[1] Abschnitt 6.12 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2014 - IV D 3 - S 7015/14/10001 (2014/1073025), BStBl I S. 1622. Die Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 10. Dezember 2014 im Bundessteuerblatt Teil I ausgeführt werden. Die vorherige Fassung des Abschnitts lautete: "6.12. Gesonderter Steuerausweis bei Ausfuhrlieferungen Zu den Folgen eines gesonderten Steuerausweises bei Ausfuhrlieferungen vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 7." .

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