(1) 1§ 3c UStG regelt den Lieferort für die Fälle, in denen der Lieferer Gegenstände – ausgenommen neue Fahrzeuge im Sinne von § 1b Abs. 2 und 3 UStG – in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert oder versendet und der Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern hat. 2Abweichend von § 3 Abs. 6 bis 8 UStG ist die Lieferung danach in dem EU-Mitgliedstaat als ausgeführt zu behandeln, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet, wenn der Lieferer die maßgebende Lieferschwelle überschreitet oder auf deren Anwendung verzichtet. 3Maßgeblich ist, dass der liefernde Unternehmer die Beförderung oder Versendung veranlasst haben muss.

 

(2[1]) 1Zu dem in § 3c Abs. 2 Nr. 1 UStG genannten Abnehmerkreis gehören insbesondere Privatpersonen. 2Die in § 3c Abs. 2 Nr. 2 UStG bezeichneten Abnehmer sind im Inland mit dem Erwerberkreis identisch, der nach § 1a Abs. 3 UStG die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs nicht erfüllt und nicht für die Erwerbsbesteuerung optiert hat (vgl. Abschnitt 1a.1 Abs. 1). 3Bei Beförderungs- oder Versendungslieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist der Abnehmerkreis – unter Berücksichtigung der von dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat festgesetzten Erwerbsschwelle – entsprechend abzugrenzen. 4Die Erwerbsschwellen in den anderen EU-Mitgliedstaaten betragen nach nicht amtlicher Veröffentlichung der EU-Kommission zum 1. 3. 2012 bzw. für Kroatien zum 1. 7. 2013:

Belgien: 11 200 EUR,
Bulgarien: 20 000 BGN,
Dänemark: 80 000 DKK,
Estland: 10 226 EUR,
Finnland: 10 000 EUR,
Frankreich: 10 000 EUR,
Griechenland: 10 000 EUR,
Irland: 41 000 EUR,
Italien: 10 000 EUR,
Kroatien: 77 000 HRK
Lettland: 7 000 LVL,
Litauen: 35 000 LTL,
Luxemburg: 10 000 EUR,
Malta: 10 000 EUR,
Niederlande: 10 000 EUR,
Österreich: 11 000 EUR,
Polen: 50 000 PLN,
Portugal: 10 000 EUR,
Rumänien: 34 000 RON,
Schweden: 90 000 SEK,
Slowakei: 13 941 EUR,
Slowenien: 10 000 EUR,
Spanien: 10 000 EUR,
Tschechien: 326 000 CZK,
Ungarn: 2 500 000 HUF,
Vereinigtes Königreich: 70 000 GBP,
Zypern: 10 251 EUR.
 

(3[2]) 1Für die Ermittlung der jeweiligen Lieferschwelle ist von dem Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen im Sinne von § 3c UStG in einen EU-Mitgliedstaat zuzurechnen ist, auszugehen. 2Die maßgebenden Lieferschwellen in den anderen EU-Mitgliedstaaten betragen nach nicht amtlicher Veröffentlichung der EU-Kommission zum 1. 3. 2012 bzw. für Kroatien zum 1. 7. 2013:

Belgien: 35 000 EUR,
Bulgarien: 70 000 BGN,
Dänemark: 280 000 DKK,
Estland: 35 151 EUR,
Finnland: 35 000 EUR,
Frankreich: 100 000 EUR,
Griechenland: 35 000 EUR,
Irland: 35 000 EUR,
Italien: 35 000 EUR,
Kroatien: 270 000 HRK
Lettland: 24 000 LVL,
Litauen: 125 000 LTL,
Luxemburg: 100 000 EUR,
Malta: 35 000 EUR,
Niederlande: 100 000 EUR,
Österreich: 35 000 EUR,
Polen: 160 000 PLN,
Portugal: 35 000 EUR,
Rumänien: 118 000 RON,
Schweden: 320 000 SEK,
Slowakei: 35 000 EUR,
Slowenien: 35 000 EUR,
Spanien: 35 000 EUR,
Tschechien: 1 140 000 CZK,
Ungarn: 8 800 000 HUF,
Vereinigtes Königreich: 70 000 GBP,
Zypern: 35 000 EUR.

3Die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren bleibt bei der Ermittlung der Lieferschwelle unberücksichtigt. 4Befördert oder versendet der Lieferer verbrauchsteuerpflichtige Waren in einen anderen EU-Mitgliedstaat an Privatpersonen, verlagert sich der Ort der Lieferung unabhängig von einer Lieferschwelle stets in den Bestimmungsmitgliedstaat. 5Die Verlagerung des Lieferorts nach § 3c Abs. 1 UStG tritt ein, sobald die Lieferschwelle im laufenden Kalenderjahr überschritten wird. 6Dies gilt bereits für den Umsatz, der zur Überschreitung der Lieferschwelle führt.

Beispiel:

1Der deutsche Versandhändler hat im Kalenderjahr 01 Elektrogeräte an Privatabnehmer in den Niederlanden ohne USt-IdNr. für 95 000 EUR (Gesamtbetrag der Entgelte) geliefert. 2In der Zeit vom 1. 1. 02 bis zum 10. 9. 02 beträgt der Gesamtbetrag der Entgelte für Versandhandelsumsätze in den Niederlanden 99 000 EUR. 3Am 11. 9. 02 erbringt er einen weiteren Umsatz an eine niederländische Privatperson von 5 000 EUR.

4Bereits für den am 11. 9. 02 ausgeführten Umsatz verlagert sich der Lieferort in die Niederlande.

[1] Geändert durch BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2013 – IV D 3 – S 7015/13/10001 (2013/1118439), BStBl I S. 1627. Die Neuregelung ist auf nach dem 30. Juni 2013 ausgeführte Umsätze anzuwenden.

Die vorhergehende Fassung lautete:

"(2) 1Zu dem in § 3c Abs. 2 Nr. 1 UStG genannten Abnehmerkreis gehören insbesondere Privatpersonen. 2Die in § 3c Abs. 2 Nr. 2 UStG bezeichneten Abnehmer sind im Inland mit dem Erwerberkreis identisch, der nach § 1a Abs. 3 UStG die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs nicht erfüllt und nicht für die Erwerbsbesteuerung optiert hat (vgl. Abschnitt 1a.1 Abs. 1). 3Bei Beförderungs- oder Versendungslieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist der Abnehmerkreis – unter Berücksichtigung der von dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat festgesetzten Erwerbsschwelle – entsprechend abzugrenzen. 4D...

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