BMF, 20.12.2022, III C 3 - S 7015/22/10001 :001

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2021 – III C 3 – S 7015/21/10001 :001 (2021/1197525) -, BStBl 2021 I S. 2504, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.

Auf eine Anpassung der Beispiele aufgrund der Änderungen durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19. Oktober 2022 (BGBl 2022 I S. 1743) und das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24. Oktober 2022 (BGBl 2022 I S. 1838) wurde aufgrund deren zeitlicher Befristung verzichtet.

 

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2022 – III C 2 – S 7270/19/10001 :003 (2022/1241444), BStBl 2022 I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „4.28.1. Lieferung bestimmter Gegenstände„ die Angabe „4.29.1. Befreiung der Leistungen von selbständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder„ eingefügt.

2. Abschnitt 1.5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Übertragung eines vermieteten Grundstücks führt zu einer nicht umsatzsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen, wenn der Erwerber durch den mit dem Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in bestehende Mietverträge vom Veräußerer ein Vermietungsunternehmen übernimmt oder die Vermietungstätigkeit des Veräußerers durch eigene abgeschlossene Mietverträge fortführt (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.2021 – XI R 8/19, BStBl II 2022 S. 34).”

3. Abschnitt 1.8 Abs. 11 wird wie folgt geändert:

  1. Satz 3 Beispiele 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

    „Beispiel 1:

    Wert der Mahlzeit 3,57 EUR  
    Zahlung des Arbeitnehmers 1,00 EUR  
    maßgeblicher Wert 3,57 EUR  
    darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer    
    (Steuersatz 19 %) ./.0,57 EUR  
    Bemessungsgrundlage 3,00 EUR  
         

    „Beispiel 2:

    Wert der Mahlzeit 3,57 EUR  
    Zahlung des Arbeitnehmers 3,80 EUR  
    maßgeblicher Wert 3,80 EUR  
    darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer    
    (Steuersatz 19 %) ./.0,61 EUR  
    Bemessungsgrundlage 3,19 EUR”  
         
  2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    4In den Beispielen 1 und 2 wird von den Sachbezugswerten 2022 ausgegangen (vgl. BMF-Schreiben vom 20.12.2021, BStBl I 2022 S. 60).”

4. In Abschnitt 2.9 Abs. 4 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

3§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b UStG bewirkt nicht, dass ein im Freihafen ansässiger Unternehmensteil als im Inland ansässig gilt (vgl. BFH-Urteil vom 22.02.2017 – XI R 13/15, BStBl II 2021 S. 782).”

5. In Abschnitt 2.10 Abs. 1 Satz 5 wird der vierte Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(vgl. Artikel 5 MwStVO)”.

6. In Abschnitt 3.5 Abs. 3 Nummer 16 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(vgl. Artikel 8 und 9 MwStVO)”.

7. Abschnitt 3.6 wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    aa) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

    6Eine in erster Linie zur Förderung der Bewirtung bestimmte Infrastruktur muss nicht einer ausschließlichen Nutzung durch die verzehrenden Kunden vorbehalten sein; darauf, dass die Einrichtung zugleich auch als Aufenthaltsraum, Warte- oder Treffpunkt genutzt werden kann, kommt es insoweit nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 26.08.2021 – V R 42/20, BStBl II 2022 S. 219).”

    bb) Satz 10 wird wie folgt gefasst:

    10Maßgeblich ist, ob die unterstützenden Dienstleistungen neben der Abgabe der Speisen mehr als nur einen geringfügigen personellen Einsatz erfordern (beispielsweise um das gestellte Material herbeizuschaffen, zurückzunehmen und ggf. zu reinigen); nicht zu berücksichtigen ist daher die bloße Bereitstellung behelfsmäßiger Verzehrvorrichtungen, wie z. B. Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit oder Stehtische.”

  2. In Absatz 5 Satz 4 wird der zweite Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. BFH-Urteile vom 03.08.2017 – V R 15/17, BStBl II 2021 S. 403, und vom 26.08.2021 – V R 42/20, BStBl II 2022 S. 219)”.

  3. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

    aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „1Die in den Absätzen 1 bis 5 dargestellten Grundsätze gelten gleichermaßen für Imbissstände wie für Verpflegungsleistungen in Kindertagesstätten, Schulen und Kantinen, Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen, bei Leistungen von Catering-Unternehmen (Partyservice) und Mahlzeitendiensten („Essen auf Rädern”) sowie Bäckereifilialen in „Vorkassenzonen” von Supermärkten (vgl. BFH-Beschluss vom 15.09.2021 – XI R 12/21 (XI R 25/19), BStBl II 2022 S. 417).”
    bb) In Beispiel 2 Satz 6 wird folgender Klammerzusatz angefügt:

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