BMF, 17.12.2021, III C 3 - S 7015/21/10001 :001

(Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionellen Änderungen)

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2020 – III C 3 – S 7015/19/10006 :001 (2020/1238675) –, BStBl 2020 I S. 1374, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung. Auf eine Anpassung der Beispiele aufgrund der durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl 2020 I S. 1385) eingeführten und durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom 10. März 2021 (BGBl 2021 I S. 330) verlängerten Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, wurde aufgrund deren zeitlicher Befristung verzichtet.

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2021 – III C 2 – S 7225/19/10001 :005 (2021/1221613), BStBl 2021 I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt geändert:

    1. Die Angabe „BFH/NV = Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs” wird gestrichen.
    2. Die Angabe „HFR = Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung” wird gestrichen.
    3. Nach der Angabe „IATA = International Air Transport Association (Internationale Flug-Transport-Vereinigung)” wird die Angabe „i.e.S. = im engeren Sinne” eingefügt.
    4. Nach der Angabe „NATO-ZAbk = Zusatzabkommen zur North Atlantic Treaty Organization” wird die Angabe „n. v. = nicht veröffentlicht” eingefügt.
    5. Die Angabe „NJW = Neue Juristische Wochenschrift” wird gestrichen.
    6. Die Angabe „UR = Umsatzsteuer-Rundschau” wird gestrichen.
  2. In Abschnitt 1.1 wird nach Absatz 5a folgender Absatz 5b angefügt:

    „(5b) Zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Verlegeranteils an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG sowie aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten vgl. BMF-Schreiben vom 14. 10. 2021, BStBl 2021 I S. 2133.”

  3. Abschnitt 1.8 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 11 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 3 Beispiele 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

      „Beispiel 1:    
           
      Wert der Mahlzeit 3,47 EUR  
      Zahlung des Arbeitnehmers 1,00 EUR  
      maßgeblicher Wert 3,47 EUR  
      darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %) ./.0,55 EUR  
      Bemessungsgrundlage 2,92 EUR  
           
      Beispiel 2:    
           
      Wert der Mahlzeit 3,47 EUR  
      Zahlung des Arbeitnehmers 3,50 EUR  
      maßgeblicher Wert 3,50 EUR  
      darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %) ./.0,56 EUR  
      Bemessungsgrundlage 2,94 EUR”  

      bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      4In den Beispielen 1 und 2 wird von den Sachbezugswerten 2021 ausgegangen (vgl. BMF-Schreiben vom 28. 12. 2020, BStBl 2021 I S. 59).”

    2. In Absatz 19 Satz 1 wird die Angabe „Abschnitt 25.3 Abs. 5” durch die Angabe „Abschnitt 25.3 Abs. 4” ersetzt.
  4. In Abschnitt 1.9 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Freizonen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZollVG” durch die Wörter „Freizonen im Sinne des Artikels 243 UZK” ersetzt.
  5. In Abschnitt 1.11 Abs. 1 werden die Wörter „Freizonen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZollVG” durch die Wörter „Freizonen im Sinne des Artikels 243 UZK” ersetzt.
  6. In Abschnitt 1.12 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Freizone nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZollVG” durch die Wörter „Freizone im Sinne des Artikels 243 UZK” ersetzt.
  7. Abschnitt 1a.2 Abs. 12 Satz 4 wird wie folgt geändert:

    1. Der siebzehnte Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

      „- Waren, die im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Veranstaltung ausgestellt oder verwendet oder auf einer solchen Veranstaltung aus in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführten Waren gewonnen werden (Artikel 234 Abs. 1 UZK-DA);”

    2. Der neunzehnte Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

      „- Ersatzteilen, Zubehör und Ausrüstungen, die für Zwecke der Ausbesserung, Wartungsarbeiten und Maßnahmen zum Erhalt für in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführte Waren verwendet werden (Artikel 235 UZK-DA).”

  8. Abschnitt 2.3 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      2Diese Tätigkeiten umfassen die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten i.e.S. und die unternehmensfremden Tätigkeiten.”

    2. In Absatz 6 Satz 1 erster Spiegelstrich wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. BFH-Urteile vom 7. 8. 1975, V R 43/71, BStBl 1976 II S. 57, vom 26. 9. 1991, V R 1/87, vom 30. 5. 1996, V R 26/93, und vom 7. 9. 2006, V R 6/05, BStBl 2007 II S. 148)”.

  9. Abschnitt 2.8 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 6 wird nach Satz 6 folgender Satz 7 angefügt:

      7Zu einer...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge