BMF, 14.12.2018, III C 3 - S 7015/17/10002

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 13.12.2017 – III C 3 – S 7015/16/10003 (2017/1017217), BStBl 2017 I S. 1667, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.

 

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom BMF-Schreiben vom 7.12.2018 – III C 2 – S 7280-a/07/10005 :003 (2018/0994461), BStBl 2018 I S. 1401, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In Abschnitt 1.1 wird nach Absatz 5 folgender neuer Absatz 5a eingefügt:

    „(5a) Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Bitcoin und anderen sog. virtuellen Währungen vgl. BMF-Schreiben vom 27.2.2018, BStBl 2018 I S. 316.„

  2. Abschnitt 1.8 Abs. 11 wird wie folgt geändert:

    1. Die Beispiele 1 und 2 in Satz 3 werden wie folgt gefasst:

      „Beispiel 1:

        Wert der Mahlzeit 3,23 EUR  
        Zahlung des Arbeitnehmers 1,00 EUR  
        maßgeblicher Wert 3,23 EUR  
        darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %) ./.0,52 EUR  
        Bemessungsgrundlage 2,71 EUR  
             

      Beispiel 2:

        Wert der Mahlzeit 3,23 EUR  
        Zahlung des Arbeitnehmers 3,50 EUR  
        maßgeblicher Wert 3,50 EUR  
        darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %) ./.0,56 EUR  
        Bemessungsgrundlage 2,94 EUR
    2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      4In den Beispielen 1 und 2 wird von den Sachbezugswerten 2018 ausgegangen (vgl. BMF-Schreiben vom 21.12.2017, BStBl 2018 I S. 63).”

  3. In Abschnitt 3.3 Abs. 10 Satz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. BFH-Urteile vom 14.5.2008, XI R 60/07, BStBl 2008 II S. 721, und vom 10.8.2017, V R 3/16, BStBl 2017 II S. 1264)”.

  4. In Abschnitt 3a.6 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 2a eingefügt:

    „(2a) 1Zu den unter § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG fallenden sonstigen Leistungen eines auftretenden Künstlers gehören auch die Leistungen von Gastspielagenturen, die den auftretenden Künstler im eigenen Namen und als eigene Leistung am Markt anbieten. 2Es ist nicht erforderlich, dass eine Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG höchstpersönlich erbracht wird (vgl. BFH-Urteil vom 1.3.2018, V R 25/17, BStBl 2018 II S. 555). 3Der Leistungsort für die Vermittlung von Künstlern richtet sich bei Leistungsempfängern im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1) nach § 3a Abs. 2 UStG und bei Leistungen an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 3 Buchstabe a UStG.”

  5. Abschnitt 3c.1 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „1.4.2017” durch die Angabe „1.4.2018” ersetzt.
    2. In Absatz 2 Satz 4 wird im 21. Spiegelstrich die Angabe „13.941 EUR” durch die Angabe „14.000 EUR” ersetzt.
    3. In Absatz 2 Satz 4 wird im 26. Spiegelstrich die Angabe „83.000 GBP” durch die Angabe „85.000 GBP” ersetzt.
  6. Abschnitt 3d.1 Abs. 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    4Eine Besteuerung im Mitgliedstaat der Beendigung der Beförderung oder Versendung ist insbesondere dann nachgewiesen, wenn anhand der steuerlichen Aufzeichnungen des Unternehmers nachvollziehbar ist, dass der Umsatz in eine von ihm in diesem Mitgliedstaat abgegebene Steuererklärung eingeflossen ist und dort zu einer Besteuerung geführt hat.”

  7. Abschnitt 4.8.1 Satz 12 wird wie folgt gefasst:

    12Dabei ist auf die Möglichkeit abzustellen, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen (vgl. BFH-Urteil vom 3.8.2017, V R 19/16, BStBl 2017 II S. 1207).”

  8. Abschnitt 4.8.8 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 5 wird die Angabe „§ 9 WpHG” durch die Angabe „§ 22 WpHG” ersetzt.
    2. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

      „(6) 1Eine steuerfreie Vermittlungsleistung kommt auch in den Fällen der von einem Wertpapieremittenten, z.B. einer Fondsgesellschaft, gezahlten Bestands- und Kontinuitätsprovisionen in Betracht, in denen – bezogen auf den einzelnen Kunden – die im Depotbestand enthaltenen Wertpapiere nicht ausschließlich durch das depotführende Kreditinstitut vermittelt wurden. 2Überträgt ein Kunde sein Depot auf ein anderes Kreditinstitut und hat dieses bei Depotübergang noch keine der im übertragenen Depot befindlichen Wertpapiere an diesen Kunden bis dahin vermittelt, stellen auch die für die übertragenen Wertpapiere an das aufnehmende Kreditinstitut gezahlten Bestands- und Kontinuitätsprovisionen Entgelt für steuerfreie Vermittlungsleistungen dar, wenn

      • die Bestands- und Kontinuitätsprovisionen ausschließlich auf der Grundlage der zwischen Emittent und aufnehmendem Kreditinstitut abgeschlossenen Vertriebsvereinbarung gezahlt werden,
      • neben der Vertriebsleistung ke...

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