BMF, 13.12.2017, III C 3 - S 7015/16/10003

(Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionelle Änderungen)

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 19.12.2016 – III C 3 – S 7015/16/10001 (2016/1122932), BStBl 2016 I S. 1459, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des UStAE ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.

 

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 8.12.2017 – III C 3 – S 7172/09/10003 (2017/1003494), BStBl 2017 I S. 1665, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 22.3 wie folgt gefasst:

    „22.3. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG und innergemeinschaftlichen Erwerben”

  2. Im Abkürzungsverzeichnis wird die Angabe „StDÜV = Steuerdaten-Übermittlungsverordnung” gestrichen.
  3. In Abschnitt 1.1 wird nach Absatz 13a folgender neuer Absatz 13b eingefügt:

    „(13b) Ein Unternehmer, der die Verpflichtung eines kommunalen Zweckverbands zur Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser übernimmt und dafür einen vertraglichen Anspruch gegen den Zweckverband auf Weiterleitung von Fördermitteln erlangt, die dieser erhält, erbringt grundsätzlich eine steuerbare Leistung gegen Entgelt (vgl. BFH-Urteil vom 10.8.2016, XI R 41/14, BStBl 2017 II S. 590).”

  4. Abschnitt 1.5 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 3 wird folgender Satz 5 angefügt:

      5Überträgt ein Veräußerer sein Unternehmensvermögen mit Ausnahme des Anlagevermögens auf einen Erwerber, der die bisherige Unternehmenstätigkeit fortsetzt, und das Anlagevermögen auf einen Dritten, der das Anlagevermögen dem Erwerber unentgeltlich zur Verfügung stellt, liegt nur im Verhältnis zum Erwerber, nicht aber auch zu dem Dritten eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vor (vgl. BFH-Urteil vom 3.12.2015, V R 36/13, BStBl 2017 II S. 563).”

    2. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      2Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung eines Unternehmens kann auch vorliegen, wenn im Zeitpunkt der Veräußerung eines verpachteten Grundstücks oder später aus unternehmerischen Gründen vorübergehend auf die Pachtzinszahlungen verzichtet wird (vgl. BFH-Urteil vom 7.7.2005, V R 78/03, BStBl 2005 II S. 849).”

  5. In Abschnitt 1.7 Abs. 2 wird Satz 4 gestrichen.
  6. Abschnitt 1.8 Abs. 11 wird wie folgt geändert:

    1. Die Beispiele 1 und 2 in Satz 3 werden wie folgt gefasst:

      „Beispiel 1:

      Wert der Mahlzeit 3,17 EUR  
      Zahlung des Arbeitnehmers 1,00 EUR  
      maßgeblicher Wert 3,17 EUR  
      darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %) ./.0,51 EUR  
      Bemessungsgrundlage 2,66 EUR  
           

      Beispiel 2:

      Wert der Mahlzeit 3,17 EUR  
      Zahlung des Arbeitnehmers 3,50 EUR  
      maßgeblicher Wert 3,50 EUR  
      darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %) ./.0,56 EUR  
      Bemessungsgrundlage 2,94 EUR”.  
           
    2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      4In den Beispielen 1 und 2 wird von den Sachbezugswerten 2017 ausgegangen (vgl. BMF-Schreiben vom 8.12.2016, BStBl 2016 I S. 1437).”

  7. In Abschnitt 2.5 Abs. 19 wird vor dem Punkt am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:

    „(vgl. BFH-Urteil vom 31.5.2017, XI R 2/14, BStBl 2017 II S. 1024)”.

  8. Abschnitt 2.8 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 10 Satz 7 wird vor dem Punkt am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:

      „(vgl. BFH-Urteil vom 10.5.2017, V R 7/16, BStBl 2017 II S. 1261)”.

    2. In Absatz 12 Satz 4 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. BFH-Urteile vom 8.8.2013, V R 18/13, BStBl 2017 II S. 543, vom 3.7.2014, V R 32/13, BStBl 2017 II S. 666, und vom 24.8.2016, V R 36/15, BStBl 2017 II S. 595)”.

  9. Abschnitt 2.9 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 7 Satz 7 wird die Angabe „§ 106 Abs. 3 VAG” durch die Angabe „§ 68 Abs. 2 VAG” ersetzt.
    2. In Absatz 9 Satz 4 Beispiel 4 Satz 8 wird die Angabe „§ 18 Abs. 9 Satz 6 UStG” durch die Angabe „§ 18 Abs. 9 Satz 4 UStG” ersetzt.
  10. Abschnitt 2.11 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 13 Satz 2, in Absatz 14 Satz 2 sowie in Absatz 15 Satz 2 Beispiel 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „R 6 Abs. 4 und 5 KStR” durch die Angabe „R 4.1 Abs. 4 und 5 KStR” ersetzt.
    2. In Absatz 16 wird die Angabe „R 6 Abs. 5 KStR” durch die Angabe „R 4.1 Abs. 5 KStR” ersetzt.
    3. Absatz 18 wird wie folgt geändert:

      aa) In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils die Angabe „R 6 Abs. 5 KStR” durch die Angabe „R 4.1 Abs. 5 KStR” ersetzt.

      bb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:

      7Die Wertabgabe kann nach den im öffentlichen Badebetrieb erhobenen Eintrittsgeldern bemessen werden (vgl. Abschnitt 10.7 Abs. 1 Sätze 4 bis 7).”

  11. Abschnitt 3.2 Abs. 1 Satz 2 wi...

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