Auch die Finanzverwaltung hat sich in den vergangenen Monaten wieder zu umsatzsteuerrechtlichen Fragen geäußert. Neben den schon zuvor genannten mit Nichtbeanstandungsregelungen versehenen Verwaltungsanweisungen hat die Finanzverwaltung die folgenden Feststellungen getroffen:

  • Die Finanzverwaltung[1] hat ihre Aussagen zum Vorliegen eines durchlaufenden Postens geändert, wenn Beträge (z. B. Gebühren, Abgaben etc.) der Gesamtschuldnerschaft unterliegen. Die Finanzverwaltung hat den Hinweis aufgehoben, dass ein durchlaufender Posten bei einer gesamtschuldnerischen Haftung nicht vorliegen kann. Ersetzt wird dies dadurch, dass bei Gesamtschuldnerschaft der Nachweis über die Funktion als Mittelsperson dem Unternehmer obliegt. In diesem Zusammenhang wurde ein Schreiben aus dem Jahr 2000[2] zu Deponiegebühren aufgehoben.
  • In der Praxis können sich Schwierigkeiten bei der zutreffenden Ermittlung des Vorsteuerabzugs bei Forschungseinrichtungen ergeben. Die Finanzverwaltung[3] nimmt erstmals konkret zur Frage der unternehmerischen Tätigkeit von Forschungseinrichtungen Stellung und gibt eine schematische Berechnungsmöglichkeit für den Vorsteuerabzug vor.
  • Zum 1.1.2020 wurden durch die sog. "Quick Fixes" der Europäischen Union Regelungen zu den innergemeinschaftlichen Reihengeschäften aufgenommen. In Deutschland wurden diese Vorgaben noch erweitert um Drittlandssachverhalte gesetzlich umgesetzt. Die Finanzverwaltung[4] hat ihre ausführlichen Erläuterungen zu dem Themenkomplex der Reihengeschäfte umfassend überarbeitet und an die gesetzlichen Vorgaben angepasst. Gegenstand war eine vollständige Überarbeitung von Abschn. 3.14 UStAE.
  • Seit dem 1.1.2021 können Organisationseinheiten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts eine eigenständige Besteuerung durchführen. Die Finanzverwaltung[5] gibt in einem umfangreichen Schreiben Hinweise zur Umsetzung. Insbesondere gelten in diesen Fällen Umsatzgrenzen (Bagatellgrenzen) als überschritten. Dies betrifft u. a. die Erwerbsschwellenregelung[6], die Kleinunternehmerregelung[7], die Umsatzschwellenregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe[8] und bestimmte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten[9] sowie die Grenzwerte zur Abgabe von Voranmeldungen und Zusammenfasenden Meldungen.
  • Zum 1.1.2020 und zum 1.1.2021 traten verschiedene Änderungen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung der eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Umsätze in Kraft. Die Finanzverwaltung[10] hat den UStAE entsprechend angepasst und die Hinweise zu § 4 Nr. 16 und § 4 Nr. 25 UStG umfassend überarbeitet. Darüber hinaus wurden Konsequenzen aus der Rechtsprechung mit in den UStAE eingearbeitet.
  • Die Finanzverwaltung[11] hat erstmals umfassende Regelungen zur Fiskalvertretung in den UStAE mit aufgenommen. Dies stellt im Wesentlichen eine Aktualisierung eines Schreibens aus dem Jahr 1999 (damals zur Einführung der Fiskalvertreterregelung) dar, das nicht in die damaligen Richtlinien aufgenommen wurde. Jetzt wurden die Abschn. 22a.1 - 22e.1 UStAE aufgenommen.

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