BMF, 12.7.2023, III C 3 - S 7172/21/10003 :001

Anpassung des § 4 Nr. 16 UStG durch das Jahressteuergesetz 2020, Anpassung des § 4 Nr. 25 UStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften sowie der zu Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g und h MwStSystRL ergangenen BFH-Rechtsprechung

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

I. Gesetzesänderung

1

Durch Artikel 12 Nr. 5 Buchstabe f des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl 2019 I S. 2451) wurde § 4 Nr. 25 UStG zum 1. Januar 2020 wie folgt geändert:

2

Durch Artikel 12 Nr. 2 Buchstabe b des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) vom 21. Dezember 2020 (BGBl 2020 I S. 3096) wurden in § 4 Nr. 16 UStG zum 1. Januar 2021 folgende Änderungen vorgenommen:

  • In Satz 1 wurde der Satzteil vor Buchstabe a an den Wortlaut des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL angepasst. Damit erfolgte eine Klarstellung dahingehend, dass unter den übrigen Voraussetzungen der Norm auch die Leistungen solcher Einrichtungen befreit sein können, die selbst keine Pflege- oder Betreuungsleistungen, sondern lediglich damit eng verbundene Leistungen erbringen.
  • Nach Buchstabe k wurde ein neuer Buchstabe l aufgenommen. Mit der Ergänzung im neuen § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG werden nunmehr ausdrücklich solche Einrichtungen als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt, mit denen eine Vereinbarung zur Pflegeberatung nach § 7a SGB XI besteht.
  • Der bisherige Buchstabe l wurde zu Buchstabe m und hinsichtlich der Berücksichtigung der Verhältnisse des vorangegangenen Kalenderjahrs bei der Berechnung der sog. „Sozialgrenze” geändert.
 

II. Rechtsprechung

3

Im Zusammenhang mit der Auslegung des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe g und h MwStSystRL und der Frage, wann ein Leistungserbringer als eine Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist, hat der BFH nachfolgende – u. a. für die Anwendung des § 4 Nr. 16 und Nr. 25 UStG relevante – Feststellungen getroffen. Demnach kann ein Subunternehmer nur unter bestimmten Voraussetzungen eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter sein und seine Leistungen dann umsatzsteuerfrei erbringen:

4

Hinsichtlich der Entscheidungen des BFH vom 18. August 2015 – V R 13/14, vom 13. Juni 2018 – XI R 20/16 und vom 7. Dezember 2016 – XI R 5/15, erfolgte durch das BFH-Urteil vom 24. Februar 2021 – XI R 30/20 (XI R 11/17)eine (teilweise) Änderung der Rechtsprechung.

 

III. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

5

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 11. Juli 2023 – III C 3 – S 7141/21/10002 :001 (2023/0679280), BStBl 2023 I Seite xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 4.16.1 wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) 1§ 4 Nr. 16 UStG befreit die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen. 2Welche Leistungen letztlich im Einzelnen in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung fallen, ergibt sich aus der Definitio...

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