BMF, 14.2.2023, III C 3 - S 7175/21/10003 :003

Neufassung des § 4 Nr. 18 UStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zum 1. Januar 2020

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

I. Allgemeines

1

Durch Artikel 12 Nr. 5 Buchstabe d des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl 2019 I S. 2451) wurde § 4 Nr. 18 UStG für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen zum 1. Januar 2020 neu gefasst.

2

§ 4 Nr. 18 UStG wird durch die Neufassung unionsrechtskonform an die Vorgaben des Artikels 132 Absatz 1 Buchstabe g MwStSystRL angepasst. Dementsprechend sieht die Neufassung eine Umsatzsteuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen vor, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, soweit diese nicht bereits in anderen Nummern des § 4 UStG genannt sind.

 

II. Rechtsprechung

3

Im Zusammenhang mit der Auslegung des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL und der Frage, wann ein eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundener Umsatz vorliegt, hat der BFH u. a. folgende – für die Anwendung des § 4 Nr. 18 UStG relevante – Feststellungen getroffen:

 

III. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

4

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 7. Februar 2023 – III C 2 – S 7300/19/10004 :005 (2023/0117456), BStBl 2023 I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „4.18.1 Wohlfahrtseinrichtungen„ durch die Angabe „4.18.1 Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen„ ersetzt.
  2. In Abschnitt 1.8 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Abschnitt 4.18.1 Abs. 7” durch die Angabe „Abschnitt 4.18.1 Abs. 4” ersetzt.
  3. In Abschnitt 4.16.5 Abs. 10 Satz 1 wird der Klammerzusatz gestrichen.
  4. Abschnitt 4.18.1 wird wie folgt gefasst:

    „ 4.18.1. Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen

    Umfang der Steuerbefreiung

    (1) 1Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 18 UStG umfasst eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen im Sinne des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL, soweit diese nicht bereits in anderen Nummern des § 4 UStG genannt sind. 2Unter eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen fallen sowohl Leistungen, die im Rahmen von Maßnahmen der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unmittelbar an die hilfsbedürftigen Personen erbracht werden, als auch solche Leistungen, die zwar nicht unmittelbar an die hilfsbedürftigen Personen erbracht werden, jedoch für die Umsätze im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unerlässlich sind (vgl. EuGH-Urteil vom 08.10.2020, C-657/19, Finanzamt D); eine Vertragsbeziehung zu der hilfsbedürftigen Person selbst muss nicht bestehen.

    (2) 1Nach § 4 Nr. 18 UStG sind insbesondere Leistungen an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zur Überwindung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit steuerfrei, z. B. Leistungen der Schuldnerberatung im außergerichtlichen Insolvenzverfahren, der „Tafeln”, der Frauenhäuser nach § 36a SGB II, der Bahnhofsmission, der Mitternachtsmission oder die Beratung und Hilfe für Obdach- und Wohnungslose. 2Auch Beratungsleistungen für Angehörige drogen- oder alkoholabhängiger Menschen oder bei Fragen zu Mütterkuren, Mutter-Kind-Kuren oder Vater-Kind-Kuren, Leistungen der Beratungsstellen für Ehe- und Lebensfragen und die Beratung und Hilfe für Haftentlassene sowie für Prostituierte sind eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen. 3Das gilt auch für Leistungen im Zusammenhang mit der Migration von Menschen, z. B. di...

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