Der Unternehmer hat – unabhängig von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen – eine Jahressteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet gem. § 149 Abs. 2 AO regelmäßig 7 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums[1], soweit aufgrund der Corona-Pandemie nicht – wie schon für die Steuererklärungen 2020[2] – eine allgemeine Verlängerung der Abgabefristen erfolgen sollte. Soweit Angehörige steuerberatender Berufe die Erklärungen erstellen, verlängert sich diese Frist bis Ende Februar des übernächsten Jahres.

Die Abgabefrist der Jahressteuererklärung hat auch einen Einfluss auf die Möglichkeiten des Unternehmers, bezogene Leistungen, die er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwenden möchte, seinem Unternehmen ganz oder nur teilweise zuzuordnen. Grundsätzlich sind Wahlrechte zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nur bis zur gesetzlichen Abgabefrist für die Jahressteuererklärung auszuüben oder zu korrigieren.[3]

 
Wichtig

An dieser starren Zuordnungsfrist bestanden aber spätestens seit einem Urteil des EuGH[4] erhebliche Zweifel, sodass der BFH[5] dazu den EuGH angerufen hatte. Der EuGH[6] hat – anders als dies noch der Generalanwalt in seiner Schlussempfehlung vom 20.5.2021 vorgeschlagen hatte - diese starren Zuordnungsfristen nicht grundsätzlich aus unionsrechtlichen Gründen verworfen und den Sachverhalt wieder an den BFH zurückverwiesen. Der BFH muss nun zum einen berücksichtigen, dass die Zuordnungsentscheidung sowohl den Grundsatz der Rechtssicherheit, aber auch den der Verhältnismäßigkeit berührt. Es ist zu erwarten, dass zumindest der sich bisher ergebende völlige Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei einem Verstoß gegen die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung vom BFH aufgegeben wird.

Für den Veranlagungszeitraum 2021 hatte die Finanzverwaltung[7] schon im Dezember 2020 die Erklärungsvordrucke für die Jahressteuererklärung 2021 vorgestellt. Inhaltlich angepasst ist die Jahressteuererklärung 2021 an die seit dem 1.7.2021 besonders zu erklärenden Umsätze aufgrund des MwSt-Digitalpakets sowie der zum 1.1.2021 umgesetzten Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens[8] bei den Telekommunikationsdienstleistungen.

 
Hinweis

Trotz der in der zweiten Jahreshälfte 2020 abgesenkten Umsatzsteuersätze, die sich auch noch auf die Jahressteuererklärung für 2021 auswirken (z. B. bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten oder bei Änderungen der Bemessungsgrundlage für im Jahr 2020 ausgeführte Umsätze bei Besteuerung nach vereinbarten Entgelten), hat das BMF keine Erklärungsfelder für Umsätze zu 5 % oder 16 % Umsatzsteuer mit aufgenommen.

[1] 1.8.2022 für die Veranlagungen für 2021, da der 31.7.2022 auf einen Sonntag fällt.
[2] Für die Abgabefrist der Jahressteuererklärungen für 2020 wurde eine Fristverlängerung um 3 Monate gesetzlich geregelt.
[4] EuGH, Urteil v. 25.7.2018, C-140/17 (Gmina Ryjewo), UR 2018 S. 687.

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