Der Unternehmer hat – unabhängig von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen – eine Jahressteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet gem. § 149 Abs. 2 AO regelmäßig 7 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums.[1] Aufgrund der Corona-Pandemie ist die reguläre Abgabefrist für die Jahressteuererklärung 2022 aber auf den 30.9.2023[2] verschoben worden. Soweit Angehörige steuerberatender Berufe die Erklärungen erstellen, verlängert sich diese Frist grundsätzlich bis Ende Februar des übernächsten Jahres, wegen der Corona-Pandemie ist die Abgabefrist aber bis zum 31.7.2024 verlängert worden.

Die Abgabefrist der Jahressteuererklärung hat auch einen Einfluss auf die Möglichkeit des Unternehmers, bezogene Leistungen, die er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwenden möchte, seinem Unternehmen ganz oder nur teilweise zuzuordnen. Nach der Rechtsprechung des BFH[3] muss innerhalb dieser Zuordnungsfrist die Zuordnungsentscheidung dokumentiert werden. Entgegen der bisherigen Rechtsauffassung von BFH[4] und Finanzverwaltung muss innerhalb dieser Frist aber keine Dokumentation gegenüber der Finanzverwaltung erfolgen, es muss nur eine nach außen objektiv erkennbare Dokumentation vorgenommen werden (z. B. ableitbar aus Bauantragsunterlagen bei Bau eines Hauses, Abschluss eines Stromeinlieferungsvertrags bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage).

 
Hinweis

Zuordnung zum Unternehmen

Eine Zuordnungsentscheidung ist aber nur dann auszuüben, wenn ein Zuordnungswahlrecht vorliegt. Gegenstände, die ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet werden, stellen Unternehmensvermögen dar (sog. Zuordnungsgebot); Gegenstände die gar nicht oder zu weniger als 10 %[5] für unternehmerische Zwecke verwendet werden, können dem Unternehmen nicht zugeordnet werden (sog. Zuordnungsverbot).

Für den Veranlagungszeitraum 2022 hatte die Finanzverwaltung[6] im Dezember 2021 die Erklärungsvordrucke für die Jahressteuererklärung 2022 vorgestellt. Inhaltlich angepasst ist die Jahressteuererklärung 2022 an den seit dem 1.1.2022 abgesenkten Durchschnittssteuersatz[7] nach § 24 UStG für Land- und Forstwirte.

 
Hinweis

Keine weiteren Änderungen im Vordruck

Die im laufenden Kalenderjahr 2022 eingetretenen weiteren Änderungen des Umsatzsteuergesetzes haben nicht zu einer Änderung des Vordrucks der Jahressteuererklärung 2022 geführt.

[1] Dies wäre der 31.7.2023.
[2] Da der 30.9.2023 ein Samstag ist, endet die Frist am 2.10.2023
[3] BFH, Urteil v. 4.5.2022, XI R 28/21, BFH/NV 2022 S. 878 sowie XI R 29/21, BFH/NV 2022 S. 881. Die Rechtsprechung des BFH beruht auf den EuGH-Urteilen v. 14.10.2021, C-45/20 (E) und C-46/20 (Z), BFH/NV 2021 S. 1629.
[7] Der allgemeine Durchschnittssteuersatz nach § 24 Abs. 1 UStG war zum 1.1.2022 von 10,7 % auf 9,5 % abgesenkt worden.

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