BMF, 22.12.2020, III C 3 - S 7344/19/10002 :002

4 Anlagen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2021 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2021
  • Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2021
  • Anlage FV zur Umsatzsteuererklärung 2021
  • USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2021

(2) Durch Artikel 12 Nummer 4i. V. m. Artikel 50 Abs. 4 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2021 die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers um sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation (§ 13b Abs. 2 Nummer 12 UStG) erweitert. Derartige Umsätze sind im Vordruckmuster USt 2 A ab 1. Januar 2021 vom leistenden Unternehmer in der Zeile 105 (Kennzahl – Kz – 209) und vom Leistungsempfänger nebst Steuer in der Zeile 101 (Kz 877/878) gesondert anzugeben.

(3) Durch Artikel 14 Nummer 4i. V. m. Artikel 50 Abs. 6 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 wird mit Wirkung zum 1. Juli 2021 die Bestimmung des Orts der Lieferung nach § 3c UStG geändert. Dabei wird insbesondere die besondere Regelung zur Bestimmung des Orts von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, von Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und von auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 5 Sätze 3 bis 5 UStG auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1 UStG erweitert (§ 3c Abs. 4 UStG). Der Leistungsort der vorgenannten sonstigen Leistungen bzw. der Lieferungsort der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe, die von einem Unternehmer, der über eine Ansässigkeit in nur einem Mitgliedstaat verfügt, an Nichtunternehmer erbracht werden, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, liegt an dem Ort, der sich nach § 3a Abs. 1 UStG bzw. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG bestimmt (Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder Betriebsstätte, von der die sonstige Leistung ausgeführt wird, bzw. Ort, von dem die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt), wenn der Gesamtbetrag der Entgelte der bezeichneten sonstigen Leistungen sowie der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe insgesamt 10 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Der leistende Unternehmer kann auf die Anwendung dieser Umsatzschwelle verzichten, mit der Folge, dass sich der Leistungsort der bezeichneten Leistungen (weiterhin) stets an dem Ort befindet, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat, bzw. sich der Lieferungsort der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe (weiterhin) stets an dem Ort befindet, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet.

Die Entgelte der an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer erbrachten Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen bzw. innergemeinschaftlichen Fernverkäufe durch einen Unternehmer, der über eine Ansässigkeit in nur einem Mitgliedstaat verfügt, sind ab 1. Juli 2021 bis zum Gesamtbetrag von 10 000 EUR im Vordruckmuster USt 2 A in Zeile 111 (Kz 213) einzutragen und zusätzlich in Abschnitt B oder C zu erklären. Im Falle des Verzichts auf das Recht der Besteuerung dieser Umsätze im Inland nach § 3a Abs. 5 Satz 4 UStG bzw. § 3c Abs. 4 Satz 2 UStG sind diese Umsätze in anderen EU-Mitgliedstaaten zu versteuern und bis zum Gesamtbetrag von 10 000 EUR in Zeile 112 (Kz 214) zu erfassen. Ein in dem Kalenderjahr, für das die Umsatzsteuererklärung übermittelt wird, den Betrag von 10 000 EUR ggf. überschreitender Betrag ist ab dem Umsatz, der zur Überschreitung geführt hat, jeweils in Zeile 115 (Kz 205) einzutragen. Wurde der Gesamtbetrag von 10 000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten, sind die Umsätze nicht in den Zeilen 111 und 112, sondern insgesamt in Zeile 115 zu erklären.

Auf Grund der Änderung der Bestimmung des Orts der Lieferung nach § 3c UStG sind im Vordruckmuster USt 2 A in den Zeilen 106 bis 108 (Kz 206 und 208) nur noch bis zum 30. Juni 2021 erbrachte Beförderungs- und Versendungslieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet einzutragen.

Im Ausland ansässige Unternehmer, die bis 30. Juni 2021 Beförderungs- und Versendungslieferungen bzw. ab 1. Juli 2021 innergemeinschaftliche Fernverkäufe aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet nach § 3c UStG erbringen, haben diese Umsätze in Abschnitt C des Vordruckmuster USt 2 A zu erklären und zusätzlich in der Anlage UN in Zeile 25 (Kz 898) einzutragen.

(4) Durch Artikel 14 Nummer 11 Buchstaben d und e i. V. m. Artikel 50 Abs. 6 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 wird mit Wirkung zum 1. Juli 2021 das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4c und 4d UStG auf vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Umsätze beschränkt. ...

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