Begriff

Weder Handels- noch Steuerrecht enthalten eine genaue Begriffsbestimmung des Umlaufvermögens. Im Umkehrschluss aus § 247 Abs. 2 HGB sind Umlaufvermögen alle Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter), die nicht dauernd dem (Geschäfts-)Betrieb dienen. Sie sind dazu bestimmt, in einem veräußert, verarbeitet oder verbraucht zu werden.[1] Insbesondere handelt es sich um Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Erzeugnisse und Waren sowie Kassenbestände.

Das Umlaufvermögen ist das Gegenstück zum Anlagevermögen. Daraus ergeben sich unterschiedliche Rechtsfolgen für den Bilanzansatz, für die Bewertung und bei Steuervergünstigungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Nach § 247 Abs. 1 HGB ist das Umlaufvermögen in der Bilanz gesondert auszuweisen und aufzugliedern. § 255 HGB regelt die handelsrechtlichen Bewertungsmaßstäbe, § 256 HGB die Bewertungsvereinfachungsverfahren. Das Bilanzgliederungsschema des § 266 Abs. 2 B. HGB benennt die einzelnen Bilanzposten. Steuergesetzliche Regelungen, Richtlinien und Hinweise finden sich in § 4 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 4 ff. EStG, § 5 Abs. 1 ff. EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 2, 2a, Abs. 3 ff. EStG, §§ 7 ff. EStG, R 5.3, R 6.1 ff., R 7.1 ff. EStR, H 5.3, H 6.1 ff., H 7.1 ff. EStH, § 8b Abs. 2 KStG.

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