Weder Handels- noch Steuerrecht enthalten eine genaue Begriffsbestimmung des Umlaufvermögens. Im Umkehrschluss aus § 247 Abs. 2 HGB sind Umlaufvermögen alle Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter), die nicht dauernd dem (Geschäfts-)Betrieb dienen. Sie sind dazu bestimmt, in einem veräußert, verarbeitet oder verbraucht zu werden.[1] Insbesondere handelt es sich um Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Erzeugnisse und Waren sowie Kassenbestände.
Das Umlaufvermögen ist das Gegenstück zum Anlagevermögen. Daraus ergeben sich unterschiedliche Rechtsfolgen für den Bilanzansatz, für die Bewertung und bei Steuervergünstigungen.
Nach § 247 Abs. 1 HGB ist das Umlaufvermögen in der Bilanz gesondert auszuweisen und aufzugliedern. § 255 HGB regelt die handelsrechtlichen Bewertungsmaßstäbe, § 256 HGB die Bewertungsvereinfachungsverfahren. Das Bilanzgliederungsschema des § 266 Abs. 2 B. HGB benennt die einzelnen Bilanzposten. Steuergesetzliche Regelungen, Richtlinien und Hinweise finden sich in § 4 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 4 ff. EStG, § 5 Abs. 1 ff. EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 2, 2a, Abs. 3 ff. EStG, §§ 7 ff. EStG, R 5.3, R 6.1 ff., R 7.1 ff. EStR, H 5.3, H 6.1 ff., H 7.1 ff. EStH, § 8b Abs. 2 KStG.
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