Rz. 36

Die Gegenstände des Vorratsvermögens sind am Bilanzstichtag grundsätzlich durch eine körperliche Bestandsaufnahme, d. h. durch Zählen, Messen oder Wiegen, zu erfassen. Dabei sind die Bestände nach Art, Menge und Wert gesondert aufzuzeichnen und in Inventarlisten zu erfassen. Da die eigentliche körperliche Bestandsaufnahme häufig jedoch zu aufwändig ist, ist es nach § 241 Abs. 1 HGB zulässig, eine sog. Stichprobeninventur durchzuführen, die sich mathematisch-statistischer Verfahren bedient. Um die zeitliche Belastung durch Inventurarbeiten zu mindern, kann der Inventurzeitraum ausgedehnt, d. h. eine vor- oder nachgelagerte Inventur oder eine permanente Inventur durchgeführt werden. Die Anwendung dieser "Inventurverfahren" setzt jedoch voraus, dass die körperliche Bestandsaufnahme zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt.

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