Überblick

Liegen Verdachtsfälle für regelwidriges Verhalten von Mitarbeitern oder Geschäftspartnern vor, sind entsprechende Untersuchungen einzuleiten.

Allerdings haben verdachtsfallbezogene Untersuchungen (auch bekannt als "internal investigations") ihren Preis: Sie sorgen in der Regel für Aufregung, setzen Mitarbeiter ins Zwielicht und sind geeignet, den Betriebsfrieden zu stören oder Vertrauen bei betroffenen Mitarbeitern zu verspielen. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, selbst gegen Normen zu verstoßen und ggf. die weitere Verfolgung zu beeinträchtigen.

In den Beitrag finden Führungskräfte Regeln, die ihnen eine Orientierungshilfe sowohl bei der Ersteinschätzung und Zuordnung von "Verdachtsfällen", die nähere Untersuchungen erforderlich machen, als auch für den Umgang mit daraufhin folgenden Untersuchungen geben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Bei konkreten Verdachtsfällen zu schweren Strafen besteht teilweise Anzeigepflicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nach § 138 StGB.

Eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann nur innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis der Verfehlung erfolgen (§ 626 Abs. 2 BGB). Die Zweiwochenfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Die Bestimmung der Frist kann in vielen Fällen – gerade im Zusammenhang mit Verdachtsfalluntersuchungen – problematisch sein.

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