Neben den Sparbeiträgen gehören auch die bis zum Beginn der Auszahlungsphase erbrachten Tilgungsleistungen zu den Altersvorsorgeaufwendungen.[1] Die Tilgungsleistungen können dabei zugunsten eines auf den Namen des Berechtigten lautenden Darlehensvertrags geleistet werden, der nach § 5 AltZertG zertifiziert ist. Als Tilgungsleistungen gelten[2] aus rechtssystematischen Gründen[3] auch Sparbeiträge, die der Zulageberechtigte aufbringt und bei denen bereits bei Vertragsabschluss unwiderruflich vereinbart wurde, dass diese zur Tilgung eines entsprechenden Darlehens eingesetzt werden (Kombination von Darlehens- und Sparvertrag). Die als Tilgungsleistungen geltenden Beiträge werden allerdings erst im Zeitpunkt der unmittelbaren Darlehenstilgung einschließlich der zur Tilgung eingesetzten Zulagen und Erträge in das Wohnförderkonto eingestellt.[4]

 
Achtung

Stichtag beachten

Altersvorsorgebeiträge nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Tilgungsleistungen) sind die zugunsten eines auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrags geleisteten Tilgungen für ein Darlehen, das der Zulageberechtigte ausschließlich für eine nach dem 31.12.2007 vorgenommene wohnungswirtschaftliche Verwendung i.  S.  d. § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG eingesetzt hat. Dies gilt auch, wenn das für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung i. S. d.  Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG aufgenommene Darlehen später auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag in Form eines Darlehensvertrags umgeschuldet wird.[5] Ist die wohnungswirtschaftliche Verwendung bereits vor dem 1.1.2008 erfolgt, kommt eine Förderung von Tilgungsleistungen nicht in Betracht.[6]

[3] Um die nachgelagerte Besteuerung des geförderten Altersvorsorgevermögens nach § 22 Nr. 5 EStG sicherzustellen, gelten die Sparraten zugunsten des Bausparvertrags nicht als Beiträge, sondern als Tilgungsleistungen, die in das Wohnförderkonto eingestellt und darüber im Alter besteuert werden; vgl. Killat in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 301. Lfg. 12.2020, § 82 EStG Anm. 6; Myßen/Emser in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, 310. AL 12/2020, XI. Altersvorsorgezulage, § 82 EStG C 4.
[6] Kritisch Killat in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 310. Lfg. 12.2020, § 82 EStG, Rn. 6.

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