Rz. 4
Nach § 82 Abs. 1 S. 1 EStG werden Beiträge und Tilgungsleistungen gefördert, die der Zulageberechtigte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden, zertifizierten Altersvorsorgevertrags im Rahmen der in § 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 EStG genannten Fördergrenze bis zum Beginn der Auszahlungsphase einzahlt. Beide zusammen füllen den Begriff "geförderte Altersvorsorgebeiträge" aus. Beiträge und Tilgungsleistungen, die die Grenze der Förderung des § 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 EStG überschreiten, sind zwar Altersvorsorgebeiträge und als solche für die Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG zu erfassen, aber keine "geförderten Altersvorsorgebeiträge".[1] Freiwillige Leistungen, also solche, die nach dem Vertrag nicht geschuldet sind, etwa weil sie die im Vertrag vereinbarten Leistungen überschreiten, sind keine Altersvorsorgebeiträge.[2]
Rz. 5
Der Altersvorsorgevertrag muss ein eigenständiger Vertrag des Zulageberechtigten sein. Der Vertrag darf nur auf den Namen des Zulageberechtigten lauten; Verträge, bei denen mehrere Personen Vertragspartner sind, sind nicht begünstigt. Dies gilt auch für die Beteiligung des Ehepartners/eingetragenen Lebenspartners[3] am Vertrag, es sei denn, die Vertragsbeteiligung beschränkt sich auf die Mithaftung an einem Darlehen.[4] Die Beschränkung auf einen eigenständigen Vertrag des Zulageberechtigten gilt auch für die als Tilgungsleistung geltenden Beiträge, die zugunsten eines Altersvorsorgevertrags nach § 1 Abs. 1a Nr. 3 AltZertG erbracht werden, denn auch in diesem Fall ist ein Altersvorsorgevertrag i. S. der Definition des § 82 Abs. 1 EStG erforderlich.[5]
Rz. 6
Die zeitliche Zuordnung der Beitrags- und Tilgungsleistungen richtet sich nach § 11 Abs. 2 S. 1 und 2 EStG.
Rz. 6a
Der Zertifizierung des Altersvorsorgevertrags ist verfahrensrechtlich die Funktion eines Grundlagenbescheids zugewiesen (Rz. 18).
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