Dachgeschossausbau: Degressive AfA
Sachverhalt wie im vorigen Beispiel Tz. 1.1, jedoch wird das Einfamilienhaus degressiv abgeschrieben.[1]
Herstellungskosten im Jahr 2001997 | 200.000 EUR | 200.000 EUR |
AfA in den Jahren 2001 – 2020: | ||
8 x 5 % von 200.000 EUR | - 80.000 EUR | |
6 x 2,5 % von 200.000 EUR | – 30.000 EUR | |
6 x 1,25 % von 200.000 EUR | - 15.000 EUR | |
Summe AfA-Beträge bis 2020 | = 125.000 EUR | |
Verbleibendes AfA-Volumen vor dem Ausbau | 75.000 EUR | |
nachträgliche Herstellungskosten in 2021: | ||
(40.000 EUR + 18.000 EUR + 2.000 EUR =) | + 60.000 EUR | + 60.000 EUR |
AfA-Bemessungsgrundlage ab 2021 | 260.000 EUR | |
Verbleibendes AfA-Volumen nach Fertigstellung des Ausbaus | = 135.000 EUR | 135.000 EUR |
Tab. 2: degressive AfA
Bei einem AfA-Volumen von 135.000 EUR beträgt die degressive AfA ab dem Jahr 2021 bis zum Jahr 2050 p. a. 3.250 EUR (260.000 EUR x 1,25 %). Bei der degressiven AfA für Gebäude führt der Anfall nachträglicher Herstellungskosten zu einer Verlängerung des Abschreibungszeitraums über den Zeitraum von 50 Jahren hinaus. Mangels einer für die Zeit nach Ablauf des 50-Jahreszeitraums geltenden Sonderregelung sind die AfA dann nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG – soweit keine kürzere Restnutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG vorliegt – zu bemessen[2], bis die Vollabschreibung erreicht ist.[3]
Für die Aufwendungen i. H. v. 20.000 EUR für die Neueindeckung des Dachs gelten die Ausführungen im vorigen Beispiel entsprechend.
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