Bis zur notariellen Beglaubigung des Gesellschaftsvertrags der AG, der Satzung, liegt eine Vorgründungsgesellschaft (GbR oder oHG) vor. Nach der notariellen Beglaubigung und bis zur Eintragung in das Handelsregister liegt eine Aktiengesellschaft in Gründung (i.Gr.) vor, die teilweise rechtsfähig ist. Diese sog. Vor-AG hat bereits einen Aufsichtsrat, eine Hauptversammlung und einen Vorstand und es gelten die Vorschriften des AktG. Erst mit Veröffentlichung der Eintragung ins Handelsregister ist die AG dann gegründet und vollständig rechtsfähig. Ab diesem Zeitpunkt haften die Gesellschafter für offene Verbindlichkeiten (der Gesellschaft) nicht mehr mit ihrem Privatvermögen, sondern es haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Im Übrigen gilt das für die AG insoweit zur Vorgründungs-GmbH und Vor-GmbH Gesagte entsprechend.

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