Rz. 29

Es erfolgt im dritten Schritt die Bewertung der Finanzplanung, sprich die Überlebensfähigkeit der Unternehmung für den Prognosezeitraum ist zu beurteilen.[1]

Nach der herrschenden Meinung umfasst der Prognosezeitraum für die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose – auch unter Berücksichtigung der zunehmenden Prognoseunsicherheit – i. d. R. nur das laufende sowie das folgende Geschäftsjahr.[2]

Die Grundlage der Fortbestehensprognose bildet die Finanzplanung (Rz. 22ff.). Bei der positiven insolvenzrechtlichen Fortbe­stehensprognose kommt es darauf an, dass die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit innerhalb des Prognosezeitraums mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründbar ist, hierbei erfolgt eine Orientierung am Gläubigerschutz bzw. an der Gefährdung von Gläubigeransprüchen.[3]

[1] Mock, in Uhlenbruck, InsO, 2019, § 19 Rz. 219; Haas, in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Auflage, 2019, § 64 GmbHG, Rz. 47.
[2] IDW S 6, Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten, Rz. 13; IDW S 11, Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen, Rz. 60; Haas, in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Auflage 2019, § 64 GmbHG Rz. 46b; so auch Mock, in Uhlenbruck, InsO, 2019, § 19, der in Rz. 225 von einem Zeitraum von mindestens zwölf und höchstens 24 Monaten ausgeht.
[3] IDW S 11, Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen, Rz. 63; Mock, in Uhlenbruck, InsO, 2019, § 19 Rz. 220 m. w. N.

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