Rz. 29
Es erfolgt im dritten Schritt die Bewertung der Finanzplanung, sprich die Überlebensfähigkeit der Unternehmung für den Prognosezeitraum ist zu beurteilen.[1]
Nach der herrschenden Meinung umfasst der Prognosezeitraum für die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose – auch unter Berücksichtigung der zunehmenden Prognoseunsicherheit – i. d. R. nur das laufende sowie das folgende Geschäftsjahr.[2]
Die Grundlage der Fortbestehensprognose bildet die Finanzplanung (Rz. 22ff.). Bei der positiven insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose kommt es darauf an, dass die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit innerhalb des Prognosezeitraums mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründbar ist, hierbei erfolgt eine Orientierung am Gläubigerschutz bzw. an der Gefährdung von Gläubigeransprüchen.[3]
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